Leitsatz (amtlich)

1. Als Rechnungspreis im Sinne des § 31 ZG 1981 kann nicht ein Preis angesehen werden, der sich nicht auf die Ware in Ihrer Beschaffenheit zur Zelt der Einfuhr, sondern in ihrem Zustand vor einer Inzwischen vorgenommenen Be- oder Verarbeitung bezieht.

2. Kann der Rechnungspreis nicht als Zollwert gelten, so ist im Falle einer Währungsänderung der Normalpreis auf der Grundlage des üblichen Wettbewerbspreises im maßgebenden Bewertungszeitpunkt festzustellen.

 

Normenkette

ZG 1939 §§ 53 b, 58; ZG 1961 § 29 Abs. 1, §§ 31, 35; UStG 1951 § 6

 

Tatbestand

Die Klägerin (Revisionsbeklagte) ließ in der Zeit vom 19. Juni) 961 bis 19. April 1962 aus Schweden eingeführtes Schnittholz in 48 Waggons zum freien Verkehr abfertigen. Das zu diesem Schnittholz verarbeitete Rundholz hatte sie mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1960 gekauft. Das Zollamt (ZA).., stellte mit Bescheid vom 7. Dezember 1962 auf Grund des Gesamtrechnungspreises von … Skr., des Schneidelohns von … Skr. und der Pacht von … DM den Zollwert auf … DM fest, wobei es den Umrechnungskurs für den Rechnungspreis zum 21. Oktober 1960 mit 100 Skr. = 80,96 DM und für den Schneidelohn zum Dezember 1960 mit 100 Skr. = 80,93 DM zugrunde legte. Für die zollfreie Ware erhob das FA … DM Ausgleichsteuer (4 % des Wertes).

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, daß das Holz erst 1961 geschnitten, eingeführt und bezahlt worden sei. Deshalb sei von dem durch die Aufwertung der DM im März 1961 veränderten Kurs von 100 Skr. = 77,50 DM auszugeben. Die Steuerschuld sei mit der zollamtlichen Abfertigung erst nach der DM-Aufwertung entstanden, Da der Kaufpreis vom Schnittergebnis abhängig gewesen sei, habe die Rechnung erst nach dem Schnitt des Holzes erteilt werden können. – Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VII 122/61 U vom 7. August 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S. 662 – BFH 75, 662 –, BStBl III 1962, 507) sei für den Kaut von fertiger Ware gedacht. Hier sei im Oktober 1960 die ausgleichsteuerfreie Rohware gekauft und im Dezember 1960 die Vereinbarung über das Herstellen von Schnittholz getroffen worden. Die Rechnungen seien erst nach der DM-Aufwertung erteilt und bezahlt worden.

Das Hauptzollamt (HZA) wies den Einspruch mit der Begründung zurück, daß die Preisvereinbarung schon im Vertrag vom 21. Oktober 1960 enthalten sei. Es komme nicht auf den Wechselkurs an, den die Klägerin zur Bezahlung der Rechnungen habe ausnutzen können. Bei der Bewertung nach dem Rechnungspreis komme es vielmehr ausschließlich auf den Zeitpunkt des Kaufabschlusses an. Ziehe sich die Abwicklung der Lieferungen über längere Zeit als – wie handelsüblich – ein Jahr hin, so müsse zwar nicht der Rechnungspreis der Verzollung zugrunde gelegt werden. Bei der Schätzung des Zollwertes könne dies dennoch geschehen.

Die Vorinstanz gab mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1964 S. 465 Nr. 572 veröffentlichten Urteil der Berufung statt und legte der Zollwertbemessung den von der Klägerin angegebenen Kurs von 100 Skr. = 77,50 DM zugrunde.

Das HZA hat Rb. erhoben, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist. Die Vorinstanz habe anerkannt, daß der Rechnungspreis der Verzollung zugrunde gelegt werden könne. Da dieser unstreitig dem üblichen Wettbewerbspreis im Zeitpunkt des Kaufabschlusses entsprochen habe, trete der Zeitpunkt des Kaufabschlusses an die Stelle des maßgebenden Bewertungszeitpunktes auch hinsichtlich des Wechselkurses.

Das HZA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Für die Besteuerungsgrundlage der Ausgleichsteuer gelten die jeweiligen Vorschriften des Zollgesetzes (ZG) über den Zollwert unmittelbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Besteuerung der bis zum 31. Dezember 1961 abgefertigten Partien Holz richtet sich nach den Vorschriften des ZG 1939, die der später abgefertigten Waren nach denen des ZG 1961. Eine materielle Änderung der Vorschriften hinsichtlich des Umrechnungskurses von Preisen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, ist nicht eingetreten (§§ 33 der Wertzollordnung – WertZO – 1957, § 33 ZG 1961). Wird wie im Streitfall der Rechnungspreis als Zollwert anerkannt und hat der Zollbeteiligte keinen Antrag auf Bewertung nach dem Normalpreis gestellt, so ist nach dem bereits erwähnten Urteil VII 122/61 U des Senats der Rechnungspreis nach dem am Tage des Kaufabschlusses geltenden amtlichen, vom Bundesminister der Finanzen im Bundeszollblatt bekanntgegebenen Kurs umzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Rechnungspreis der Bewertung zugrunde gelegt werden kann.

Der Vorinstanz kann darin nicht gefolgt werden, daß es sich bei der Bewertung nach dem Rechnungspreis lediglich um eine aus praktischen Erwägungen zugelassene Hilfsmethode zur vereinfachten Ermittlung des Normalpreises handeln soll. Die Bewertung nach dem Rechnungspreis ist vielmehr nach § 31 Abs. 1 ZG 1961 so gestaltet, daß der Zollbeteiligte unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des Rechnungspreises hat (vgl. Schwarz-Wockenfoth, Zollgesetz, § 31 Anm. 2) und daß dann der Rechnungspreis der Bewertung zugrunde gelegt werden muß, wenn der Zollbeteiligte nicht die Bewertung nach dem Normalpreis beantragt (§ 31 Abs. 3 ZG 1961); das gleiche trifft ungeachtet der anderen Fassung des § 53 b ZG 1939 zur Zeit seiner Geltung zu. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Bewertung nach dem Normalpreis und der nach dem Rechnungspreis liegt vor allem in den verschiedenen Bewertungszeitpunkten. Nach § 53 b Satz 3 ZG 1939 schließen Änderungen des üblichen Wettbewerbspreises zwischen dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses und dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr die Anerkennung des Rechnungspreises als Bewertungsgrundlage nicht aus, wenn dieser Zeitraum angemessen ist und der Rechnungspreis dem üblichen Wettbewerbspreis im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags entspricht, Ebenso muß nach § 31 ZG 1961 der Rechnungspreis dem üblichen Wettbewerbspreis im Zeitpunkt des Kaufabschlusses entsprechen. Ist dies der Fall, ist nicht mehr zu prüfen, ob der Rechnungspreis dem üblichen Wettbewerbspreis im Zeltpunkt der Abfertigung entspricht. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Vorinstanz meint, ob die Widersprüche zwischen dem Rechnungspreis und dem Normalpreis „einfach”, d. h. ohne Schwierigkeiten, feststellbar sind oder ob die Wechselkurse sich in den einzelnen Zeitpunkten wesentlich unterscheiden oder ob sich diese zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

Im Streitfall betraf der der Bewertung zugrunde gelegte Rechnungspreis nicht die eingeführte Ware, sondern das gekaufte Rundholz vor seinem Schnitt im Sägewerk. Der Zollwert kann aber nur für die Ware in ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr festgestellt werden (§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 ZG 1939, § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 ZG 1961). Infolgedessen kann auch nur dann der Rechnungspreis der Bewertung zugrunde gelegt werden, wenn die gekaufte Ware nicht vor der Abfertigung in ihrer Beschaffenheit wesentlich verändert worden ist. Liegt aber kein Rechnungspreis für eine derartige veränderte Ware vor, so kann, der Zollwert nur auf der Grundlage des Normalpreises festgestellt werden. Es muß also im Streitfall der Preis ermittelt werden, der für geschnittenes Holz aus Schweden bei einem Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr erzielt werden konnte (§§ 53 Abs. 2, 58 ZG 1939, §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 ZG 1961). Hierzu können zwar die tatsächlich bezahlten Beträge für das Rundholz, für das Schneiden und für die Fracht als Schätzungshilfe verwendet werden. Dabei muß aber eine etwaige Auswirkung der Umwertung berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

BFHE 1968, 210

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