Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertrag unter nahen Angehörigen
Leitsatz (NV)
Das Vermieten einer den Eltern gehörenden Wohnung an ihre volljährigen Kinder ist keine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO 1977, wenn die Kinder die Miete aus eigenen Mitteln zahlen können (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59).
Normenkette
EStG § 21; AO 1977 § 42
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin vermietete eine ihr gehörende Eigentumswohnung in X an ihre dort studierenden volljährigen Söhne. Die Miete betrug 500 DM netto pro Monat zuzüglich Nebenkosten. Die Söhne zahlten die Miete und die Nebenkosten jeder zur Hälfte. Beide hatten u. a. Einkünfte aus einer Beteiligung an einem vermieteten Grundstück in Höhe von jeweils 4 770 DM (Streitjahr 1989) bzw. 4 295 DM (1990), 4 293 DM (1991) und 5 014 DM (1992).
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der vermieteten Wohnung der Klägerin einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 15 762 DM geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) nicht berücksichtigte.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im wesentlichen aus, der Abschluß des Mietvertrages sei ein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Söhne hätten im Streitjahr nicht ausgereicht, um deren gesamten Unterhaltsbedarf zu deken. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Söhnen durch das Überlassen der Wohnung in Form einer Sachleistung Unterhalt gewährt habe.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 42 AO 1977.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres 1989 einen Verlust in Höhe von 15 762 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das FG hat zu Unrecht dem zwischen der Klägerin und ihren Söhnen geschlossenen Mietvertrag die steuerliche Anerkennung versagt. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 28. März 1995 IX R 47/93 (BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59) entschieden, daß das Vermieten einer den Eltern gehörenden Wohnung an ihre volljährigen Kinder keine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO 1977 ist, wenn die Kinder die Miete aus eigenen Mitteln zahlen können. Die Grundsätze dieser Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, sind auch im Streitfall anwendbar. Dies gilt um so mehr, als die Söhne der Kläger -- anders als im durch Urteil in BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59 entschiedenen Fall -- Miete und Nebenkosten nicht aus der Substanz des ihnen von den Eltern überlassenen Kapitals, sondern aus den Erträgen einer ihnen gehörenden Grundstücksbeteiligung zahlten.
2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG hat -- von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht -- nicht geprüft, in welcher Höhe die Klägerin aus der an die Söhne vermieteten Wohnung im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Die hierzu notwendigen Feststellungen wird es nachzuholen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 422270 |
BFH/NV 1997, 663 |