Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die kassenärztlichen Vereinigungen sind die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs III 157/53 S vom 28. August 1954 (BStBl 1954 III S. 333, Slg. Bd. 59 S. 318) nicht anzuwenden, da sie nicht unmittelbar für den sozialversicherten Personenkreis, sondern grundsätzlich als Mittler zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten im Interesse der letzteren tätig werden.

 

Normenkette

GrStG § 4/1/a, § 4/3/b, § 4 Ziff. 6

 

Tatbestand

Bescheid

Die Bfin. ist eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, der ein in H. gelegenes Geschäftsgrundstück gehört. Das im Kriege zerstörte Gebäude dieses Grundstücks wurde im Jahre 1951 wieder aufgebaut. Zum 1. Januar 1952 ergab sich ein Einheitswert von 168.400 DM und ein Grundsteuermeßbetrag von 1.178,80 DM.

Gegen die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages, soweit er auf die von der Unterorganisation der Bfin., der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in N., genutzten Räume im dritten und vierten Stockwerke des Gebäudes entfällt, erhob die Bfin. Einspruch mit der Begründung, daß sowohl sie selbst als auch ihre in N. bestehende Unterorganisation gemeinnützig seien und daß ihr daher für die von der letzteren genutzten Räume Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Ziff. 3 b in Verbindung mit § 4 Ziff. 6 GrStG zustehe.

Der Einspruch ist erfolglos geblieben, desgleichen nach Einholung einer gutachtlichen äußerung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Berufung. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß weder die Tätigkeit der Bfin. noch diejenige ihrer Unterorganisation als gemeinnützig anerkannt werden könnten. Das Finanzgericht hat ausgeführt, es handle sich bei der Bfin. und ihren Unterorganisationen um öffentlich-rechtliche Standesorganisationen, die im wesentlichen die Interessen ihres Berufsstandes im Verhältnis zu den Krankenkassen regelten. Wenn hiermit auch die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung für einen großen Teil der Bevölkerung zwangsläufig verbunden sei, so fehle es doch, soweit hierin ein der Allgemeinheit dienender Zweck zu erblicken sei, sowohl an der Ausschließlichkeit als auch an der Unmittelbarkeit der Verfolgung dieses Zweckes. Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung sei vielmehr nur ein mittelbares Ergebnis der Regelung der Beziehungen zwischen Zahnärzten und Krankenkasse. Sie sei auch nicht die ausschließliche Aufgabe der kassenzahnärztlichen Vereinigungen, denen es vielmehr weiterhin obliege, die Interessen der ihnen angeschlossenen Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen zu vertreten.

In der Rb. bestreitet die Bfin., daß sie und ihre Unterorganisation als öffentlich-rechtliche Standesorganisationen angesehen werden könnten; sie rügt fehlerhafte Auslegung der grundsteuerlichen Befreiungsvorschriften, wobei sie insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 157/53 S vom 28. August 1954 (BStBl 1954 III S. 333, Slg. Bd. 59 S. 318) verweist.

Die Bfin. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien dem Senat jedoch angezeigt, zunächst ohne eine solche durch Bescheid gemäß § 294 Abs. 2 AO zu entscheiden.

Der Rb. muß der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Die Bfin. ist nach ihrer Satzung und zugleich kraft gesetzlicher Vorschrift (ß 368 k der Reichsversicherungsordnung - RVO - in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17. August 1955 ) ebenso wie ihre Unterorganisation eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Vorinstanz hat den Aufgabenkreis dieser Körperschaft zutreffend wiedergegeben. Danach habe diese die an sich den Krankenkassen obliegende zahnärztliche Versorgung sicherzustellen (ß 368 n Abs. 1 RVO in der Fassung des vorgenannten Gesetzes über Kassenarztrecht), ferner mit ihren Unterorganisationen die Gesamtvergütung nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab, der im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festzusetzen sei, an die Kassenzahnärzte zu verteilen; endlich obliege es ihr, die Interessen der Kassenzahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Um ihre Hauptaufgabe, für die Krankenkassen die zahnärztliche Versorgung des sozialversicherten Bevölkerungsteiles sicherzustellen, in dem gebotenen Umfang erfüllen zu können, ist der Bfin. und ihren Unterorganisationen vom Gesetzgeber das Recht eingeräumt worden; die Erfüllung der den Kassenzahnärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und notfalls gegen etwa ihre Pflichten vernachlässigende Kassenzahnärzte mit gewissen Disziplinarmaßnahmen vorzugehen (ß 368 n Abs. 4 RVO in der Fassung des obengenannten Gesetzes). Die Einräumung dieser Befugnisse läßt in Verbindung mit dem auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Wirkungskreis der Bfin. und ihrer auf Anordnung des Gesetzgebers im Rahmen der Sozialversicherung geschaffenen Organisation erkennen, daß es sich bei der Bfin. und ihren Unterorganisationen ebenso wie bei den Krankenkassen um Organe der öffentlichen Krankenversorgung handelt, und daß sie mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben erfüllt, in einem gewissen, wenn auch sachlich beschränkten Umfange also hoheitliche Befugnisse ausübt.

Soweit in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit Grundbesitz für den öffentlichen Dienst benutzt wird, kommt eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Ziff. 1 Buchstabe a GrStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 Ziff. 6 GrStG nur dann in Betracht, wenn es sich um Grundbesitz einer Gebietskörperschaft handelt; eine solche ist weder die Bfin. selbst noch die den Grundbesitz der Bf. benutzende Unterorganisation. Deshalb sind die vorgenannten Grundsteuerbefreiungsvorschriften auf die Bfin. nicht anzuwenden.

Darüber hinaus kann aber die Bfin. ebensowenig wie ihre Unterorganisationen, selbst wenn sie nicht als ärztliche Standesorganisationen im eigentlichen Sinne anzusehen sind, als gemeinnützig anerkannt werden. Dies scheitert schon allein daran, daß die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zwangsläufig der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke gleichgeachtet werden kann. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in dem von der Bfin. erwähnten Urteil III 157/53 S vom 28. August 1954 auch den Sozialversicherungsträgern selbst, insbesondere den Krankenkassen, eine Befreiung von der Grundsteuer wegen Gemeinnützigkeit (ß 4 Ziff. 3 Buchstabe b GrStG) nicht zuerkennen können.

Wenn der Senat die Grundsteuerfreiheit der Sozialversicherungsträger mit dem für ihre Zwecke benutzten Grundbesitz dennoch ausgesprochen hat, so beruht dies auf anderen Erwägungen. Der Senat ist bei der obengenannten Entscheidung davon ausgegangen, daß die gesetzliche Grundlage der Steuerbefreiungen auf dem Gebiete der Grundsteuer ihrem Umfange nach schwankend gewesen ist. Während die früheren Landesgesetze die Grundsteuerbefreiung wegen Benutzung des Grundbesitzes zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder auch für gemeinnützige Zwecke sehr eng gehalten hatten - so waren zum Beispiel nach der früheren preußischen Regelung nur die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmten Grundstücke der Gebietskörperschaften befreit, die Befreiung gemeinnützigen Zwecken dienenden Grundbesitzes blieb auf ganz bestimmte typische Fälle beschränkt -, war nach der Regelung des Grundsteuerrahmengesetzes (GrRG) der Kreis der Steuerbefreiungen insofern wesentlich erweitert worden, als nicht nur der Grundbesitz der Gebietskörperschaften, sondern auch derjenige aller sonstigen inländischen Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten, sofern er für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wurde, die Grundsteuerfreiheit erlangte. Außerdem gewährte das GrRG unter bestimmten Voraussetzungen auch Befreiung wegen Benutzung des Grundbesitzes für gemeinnützige Zwecke im allgemeinen. Das GrStG dagegen kehrte in der Ausgestaltung der Grundsteuerbefreiungen wieder auf die Linie der Mehrheit der früheren Landesgesetze zurück und engte den Rahmen der Befreiungsvorschriften erneut stark ein, indem es die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche gewidmet ist, wiederum auf den der Gebietskörperschaften beschränkte und die Gemeinnützigkeit nicht mehr allgemein, sondern nur noch in bestimmten im einzelnen geregelten Fällen als Befreiungsgrund anerkannte. Aus diesem Vorgehen des Gesetzgebers war die allgemeine Tendenz zu erkennen, den Umfang der Grundsteuerbefreiung, insbesondere soweit es sich um den dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche gewidmeten Grundbesitz und um den gemeinnützigen Zwecken dienenden Grundbesitz handelt, aufeinander abzustimmen. War die Befreiung des Grundbesitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften eng gehalten, so wurden auch die Befreiungen für andere, insbesondere gemeinnützige Zwecke eingeschränkt; im umgekehrten Falle wurden bei einer Erweiterung der Befreiungsvorschriften für öffentlich-rechtliche Körperschaften auch die übrigen Befreiungsvorschriften erweitert. Das Gesetz zur änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 hat nun erneut den Rahmen der Befreiungsvorschriften erheblich erweitert, indem die Gemeinnützigkeit wieder als allgemeiner Befreiungsgrund in das GrStG aufgenommen wurde. Der Gesetzgeber hat es aber unterlassen, auch die übrigen Befreiungsvorschriften, insbesondere die Vorschrift des § 4 Ziff. 1 Buchstabe a GrStG in entsprechender Weise umzugestalten. Das führt zu dem Ergebnis, daß nach dem Wortlaut der gesetzlichen Befreiungsvorschriften die Sozialversicherungsträger, vor allem die Krankenkassen, schlechtergestellt werden als die gemeinnützigen Körperschaften, obwohl die Zwecke, die von den Trägern der Sozialversicherung erfüllt werden, wegen ihrer Nützlichkeit für die allgemeinen Interessen den gemeinnützigen Zwecken in ihrem Wert mindestens gleichgestellt werden müssen. Danach hat der erkennende Senat angenommen der Gesetzgeber habe die Tragweite seiner Regelung insoweit nicht in vollem Umfange übersehen, so daß bei der Formulierung der Befreiungsvorschriften eine Lücke entstanden sei, die von der Rechtsprechung ausgefüllt werden müsse. Aus diesem Grunde hat der Senat in dem Urteil III 157/53 S den Grundbesitz des Sozialversicherungsträgers von der Grundsteuer freigestellt.

Zu Unrecht begehrt jedoch die Bfin. die Anwendung der Grundsätze der vorerwähnten Entscheidung auf ihren Fall. Die Bfin. wird für die Allgemeinheit überhaupt nicht unmittelbar tätig und steht auch zu dem den größten Teil der Bevölkerung umfassenden Kreise der Sozialversicherten nicht in unmittelbaren Beziehungen; sie wird nur mittelbar für diese und damit für die Allgemeinheit dadurch tätig, daß sie die an sich den Krankenkassen obliegende zahnärztliche Versorgung für diese sicherstellt. Eine solche nur mittelbare Förderung der Allgemeinheit kann nicht ausreichen, um die Grundsätze des Urteils III 157/53 S auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Außerdem darf nicht übersehen werden, daß die Bfin. auch die Interessen der ihr angeschlossenen Kassenzahnärzte wahrzunehmen hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die allein auf die Sicherung des Berufsstandes als solchen gerichtet ist und damit ebenfalls dem Nutzen der Allgemeinheit dienen könnte, vielmehr schützt die Bfin. auch und sogar in besonderem Maße die materiellen Interessen ihrer Mitglieder sowohl in ihrer Gesamtheit als auch zugunsten jedes einzelnen. Es kann deshalb der Bfin. nicht zugegeben werden, daß die Erwägungen, die für das angeführte Urteil des erkennenden Senates III 157/53 S vom 28. August 1954 bestimmend gewesen sind, auch in ihrem Falle zutreffen.

II. Urteil Die Bfin. hat erneut Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

In dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz und in dieser selbst hat die Bfin. erneut darauf hingewiesen, daß die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs III 157/53 S vom 28. August 1954 über die Befreiung der Sozialversicherungsträger von der Grundsteuer auch auf sie selbst und ihre in den Ländern bestehenden Unterorganisationen angewendet werden müßten. Träger der Sozialversicherung seien nicht allein die Krankenkassen, sondern in gleicher Weise auch die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Nach der gesetzlichen Regelung durch die RVO stellten die Bundesverbände der Krankenkassen und die ihnen angeschlossenen Krankenkassen den einen Arm der Sozialversicherungsorganisation, die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen den anderen Arm dieser Organisation dar. Beide seien gleichberechtigt. Auch seien die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Allgemeinheit und das Gemeinwohl in gleicher Weise wie die Krankenkassen tätig, was insbesondere daraus ersichtlich sei, daß die Vereinigungen gerade bei Honorarfestsetzungen die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigten, und daß sie auch gegen die Interessen der Kassenärzte und -zahnärzte bei Herabsetzung der Honorare beteiligt seien. Im übrigen erscheine eine Unterscheidung danach, wer von den beiden Sozialversicherungsträgern mittelbar oder unmittelbar oder gar nicht mit der Allgemeinheit in Berührung komme, nicht begründet. In Wirklichkeit seien die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen in gleicher Weise wie die Krankenkassen an der Betreuung der Kassenpatienten beteiligt; eine unterschiedliche Behandlung würde daher auch eine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Gleichheitsgrundsatzes bedeuten.

 

Entscheidungsgründe

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides vom 12. Februar 1960 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Bfin., die in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden sind, geben indessen dem Senat keine Veranlassung, von der in dem Bescheid vertretenen Auffassung abzuweichen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Bfin. und ihre Unterorganisationen Körperschaften des öffentlichen Rechtes darstellen, daß sie und ihre Unterorganisationen ebenso wie die Krankenkassen vom Gesetzgeber als Organe der Sozialversicherung geschaffen worden sind, und daß sie sich in der Sicherstellung des Versicherungsschutzes mit den Kassen gegenseitig ergänzen. Wenn die Bfin. aber daraus die Forderung nach völliger rechtlicher Gleichstellung und auch nach steuerlicher Gleichbehandlung mit den Krankenkassen ableiten zu können glaubt, so übersieht sie, daß das Gesetz selbst den Krankenkassen und den kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen durchaus verschiedene Aufgaben und Funktionen bei der Durchführung des Versicherungsschutzes zugewiesen hat. Jedenfalls treten, worauf es hier besonders ankommt, der Allgemeinheit, d. h. den rund 80 % der Bevölkerung umfassenden Krankenversicherten, in erster Linie und unmittelbar nur die Krankenkassen gegenüber, die mit den Versicherten in unmittelbaren Vertragsverhältnissen stehen und ihnen den Versicherungsschutz gegen Krankheit gewähren. Wenn die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen an diesem Schutze überhaupt beteiligt sind, so doch nur in der Weise, daß sie Aufgaben der Krankenkassen erfüllen und die diesen an sich obliegende ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicherstellen. Auch bei dieser Sicherstellung treten aber die Bfin. und ihre Unterorganisationen keineswegs in unmittelbare Beziehungen zur öffentlichkeit und zum Patienten. Dies trifft vielmehr nur für den behandelnden Arzt selbst zu. So wenig aber die Krankenkasse und ihre Organisation mit der Person des einzelnen Kassenpatienten identifiziert werden können, ebensowenig ist es möglich, den einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung angehörenden Arzt mit diesen gleichzustellen und zu identifizieren. Eine unmittelbare Beziehung der Bfin. und ihrer Unterorganisationen zur Allgemeinheit besteht somit nicht. Noch entscheidender aber ist es, daß die Bfin. und ihre Unterorganisationen nach den gesetzlichen Bestimmungen in erster Linie nicht die Interessen der Allgemeinheit, sondern die Interessen der ihnen abgeschlossenen Kassenzahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen haben (ß 368 n RVO). Bei diesen Interessen handelt es sich durchaus um materielle Interessen, vor allem um die Sicherstellung der ärztlichen Vergütung. Wenn auch der Bfin. zuzugeben ist, daß es sich bei ihr und ihren Unterorganisationen nicht um Standesorganisationen im eigentlichen Sinne handelt - dies ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht alle ärzte und Zahnärzte von diesen Vereinigungen betreut werden -, so geht es bei ihr und ihren Unterorganisationen doch um die Interessenvertretung eines bestimmten Personenkreises, der nicht mit der Allgemeinheit gleichgesetzt werden kann. Daran ändert es nichts, daß die Bfin. nicht immer die Forderungen der ihr angeschlossenen ärzte im vollen Umfange befriedigen kann, sondern daß sie sich gelegentlich im Benehmen mit den Krankenkassen zu Honorarminderungen herbeilassen muß. Maßgeblich bleibt vielmehr, daß sie bei dem Aushandeln der Honorarsätze nur die Interessen der einen Seite, nämlich der ärzte, wahrzunehmen hat. Ergibt sich somit, daß die Stellung der Krankenkassen einerseits, der Bfin. und ihrer Unterorganisation andererseits gegenüber der Allgemeinheit nicht die gleiche ist, so kann auch durch ihre unterschiedliche Behandlung in der Frage der Grundsteuerbefreiung der verfassungsmäßig geschützte Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt werden. Es muß daher bei dem Bescheide sein Bewenden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409753

BStBl III 1960, 499

BFHE 1961, 538

BFHE 71, 538

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