Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für Restitutionsklage

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage sind Darlegungen erforderlich, aus denen ersichtlich ist, daß die besonderen Voraussetzungen einer Restitutionsklage erfüllt sind.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 580-581, 586

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den der Antrag auf Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe (PKH) für das aufgrund der Restitutionsklage beim FG anhängige Verfahren abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

1. Soweit die Restitutionsklage auf § 580 Nrn. 2, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützt wird, fehlt es an der für die Gewährung einer PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 ZPO) schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, daß die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß wegen der vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) geltend gemachten und die Nrn. 2, 3 und 4 des § 580 ZPO betreffenden Beanstandungen rechtskräftige Verurteilungen erfolgt sind.

Für die Entscheidung über die PKH kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Durchführung von Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Aus § 581 ZPO ergibt sich, daß die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens nicht ausreicht, daß vielmehr die Strafverfolgungsbehörde darüber befinden soll, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 21. November 1961 IV ZR 246/60, Versicherungsrecht - VersR - 1962, 175). Das spricht dafür, daß eine selbständige strafrechtliche Prüfung der Frage, ob die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann, im finanzgerichtlichen Verfahren nicht statthaft ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 581 Anm. 1 B). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß die Strafverfolgungsbehörde über die Eröffnung und Durchführung von Strafverfahren eine Entscheidung getroffen hat.

2. Soweit die Restitutionsklage auf die Regelung in Nr. 7 Buchst. b des § 580 ZPO gestützt wird, teilt der Senat hinsichtlich der in der Vorentscheidung berücksichtigten Urkunden die Bedenken der Vorinstanz gegen die Zulässigkeit der Klage und gegen die Eignung der Urkunden zur Begründung einer Restitutionsklage. Eine weitere Stellungnahme erscheint dem Senat entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer gegen die Bedenken der Vorinstanz insoweit keine einschlägigen Einwendungen erhoben hat.

Im übrigen bemerkt der Senat, daß bei der Entscheidung über die Gewährung der PKH von der Auffassung auszugehen ist, zum Beginn der Klagefrist nach § 142 Abs. 1 FGO, § 586 ZPO genüge die Kenntnis der Tatsachen, die zur Begründung der Wiederaufnahmeklage geeignet sind, und es komme im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht darauf an, wann der Beteiligte die Überzeugung erlangt habe, daß die Urkunde rechtlich erheblich sei (vgl. Urteil in VersR 1962, 175).

3. Die Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf die Aktenvermerke vom 23. Oktober 1979, 17. Dezember 1979 und 8. Dezember 1980 sowie auf den Bericht und die Aktenvormerkung der Steuerfahndung vom 3. November 1977 erscheinen dem Senat zur Begründung einer PKH schon deshalb nicht geeignet, weil sie offenbar lediglich dazu dienen sollen, Straftaten i. S. der Nrn. 2, 3 und 4 des § 580 ZPO nachzuweisen, die - wie dargelegt - für die Gewährung einer PKH zumindest deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil nicht ersichtlich ist, daß die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Urkunden, die errichtet worden sind, nachdem das Urteil vom 30. April 1980 ergangen ist, können, wie das FG zutreffend dargelegt hat, die Gewährung einer PKH schon deshalb nicht rechtfertigen, weil davon auszugehen ist, daß sie nicht geeignet sind, eine Restitutionsklage zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415156

BFH/NV 1988, 186

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