(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen und verabschieden gemäß Artikel 8 Absätze 5 bis 13 Abwicklungspläne für andere Unternehmen und Gruppen als diejenigen nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5.

 

(2) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne nach Anhörung der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden und der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist.

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