Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

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Finanzamt ...

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Bescheid über Körperschaftsteuerbescheid für …. vom ..........

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Irrtum bei Kapitalerhöhung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

An der Steuerpflichtigen, X Holding GmbH, ist X zu 100 % als Anteilseigner beteiligt. Die Steuerpflichtige hielt zunächst 100 % der Anteile an der X GmbH, deren Stammkapital 25.000 EUR betrug. Geschäftsführer der Steuerpflichtigen sowie der X GmbH ist X.

Mit dem am 11.12.2008 notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss wurde zwar festgehalten, dass die Kapitalerhöhung der X GmbH von 75.000 EUR durch Bareinlage der X erfolgen sollte. Dabei handelt es sich aber um einen Irrtum, der wohl durch den beurkundenden Notar im Beschluss vorgenommen wurde.

Dies zeigt sich auch darin, dass die Steuerpflichtige die beiden Geschäftsanteile an der X GmbH in der Folgezeit stets in ihrer Bilanz auswies.

Nachdem der Irrtum bekannt wurde, wurde mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 28.5.2010 der neue Anteil von 75.000 EUR von der X auf die Steuerpflichtige übertragen.

Die irrtümliche Benennung der X als Übernehmerin des Geschäftsanteils von 75.000 EUR führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Steuerpflichtigen an die X.

Denn die Steuerpflichtige war stets wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils an der X GmbH. Die Benennung der X in der ursprünglichen Urkunde war ein Irrtum. Dies ergibt sich klar aus den durch den Steuerberater der X vorgelegten Unterlagen. Hieraus ist ersichtlich, dass insgesamt vorgesehen war, eine Kapitalerhöhung bei der X GmbH vorzunehmen, die ausschließlich durch die Steuerpflichtige vorgenommen wird. Dazu hatte X die Steuerpflichtige zuvor explizit mit entsprechenden Barmitteln ausgestattet. Es war zu keinem Zeitpunkt geplant, dass X direkt Anteile an der X GmbH übernimmt.

Die irrtümliche Benennung der X als die neuen Anteile Übernehmende ist der X bei Unterzeichnung der notariellen Urkunde nicht aufgefallen. Dies steht aber dem wirtschaftlichen Eigentum der Steuerpflichtigen nicht entgegen. X ist und konnte auch davon ausgehen, dass die Beurkundung entsprechend dem mit ihrem Steuerberater vereinbarten Vorgehen erfolgt. Ihre Benennung als Anteilsübernehmende musste ihr auch nicht zwingend als insofern nicht Rechtskundige auffallen. Der Irrtum ist der X und der Steuerpflichtigen nicht zum steuerlichen Nachteil anzulasten, da ein solcher Irrtum jedem hätte unterlaufen können, zumal X davon ausgehen konnte, dass die Umsetzung so wie mit dem Steuerberater besprochen erfolgen wird.

Es ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO heranzuziehen und steuerlich der Sachverhalt zu behandeln, wie es die am Rechtsgeschäft Beteiligten tatsächlich gewollt und gestaltet haben. Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die X auszugehen und somit das zu versteuernde Einkommen um xxxxxx EUR zu mindern.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 9/20 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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