Rz. 120

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 ErbStG, s. § 10 Rz. 175 ff.). Für die Berücksichtigung negativen Vermögens gilt Folgendes:

Ergibt sich infolge des Abzugs der Schulden und Lasten ein negatives erweitertes Inlandsvermögen, so kann dieses mit dem positiven Inlandsvermögen (§ 121 BewG) verrechnet werden. Ein negatives Inlandsvermögen (§ 121 BewG Rz. 648) kann im umgekehrten Fall mit einem positiven erweiterten Inlandsvermögen verrechnet werden.

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.7.2015[3], wonach bei Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen besteht, wenn zum ererbten Vermögen nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen gehört, folgerte die Finanzverwaltung, dass geltend gemachte Pflichtteilsansprüche in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nicht in vollem Umfang gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG abzugsfähig wären.[4]

Mit Urteil vom 21.12.2021 hat der EuGH[5] nun entschieden, dass die Versagung des Abzugs von Verbindlichkeitten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen in Fällen beschränkter Steuerpflicht unionswidrig ist. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.

Nach nunmehriger Auffassung der Finanzverwaltung[6] sind in entsprechender Anwendung neben Pflichtteilsverbindlichkeiten insbesondere Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aufgrund auf Geldzahlung gerichteter Untervermächtnisse (s. § 10 ErbStG Rz. 91) anteilig abzugsfähig (s. Rz. 13).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[4] BayLfSt v. 9.4.2020, DStR 2020, 883.
[5] EuGH v. 21.12.2021 – C 94/20, BFH/NV 2022, 301.
[6] Gleich lautende Ländererlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2023 – S 3830-1-2022-4079, ErbStB 2023, 378 (Günther).

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