0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 42 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.4.1995 in Kraft.
Die Übernahme der Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (geregelt in Abs. 2 Satz 2) wurde jeweils mit einer neuen Befristung versehen und mit Wirkung zum 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) aufgehoben.
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874), zum 1.7.2008 in Kraft getreten, wurde der Leistungsbetrag des Abs. 2 Satz 2 erhöht sowie der Vorschrift Abs. 3 angegliedert und damit die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ermöglicht.
Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBI. I S. 2246), zum 30.10.2012 in Kraft getreten, änderte Abs. 3 und erhöhte die Altersgrenze für zu Hause gepflegte Pflegebedürftige in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auf bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie fügte Abs. 4 an und schaffte die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson ihren Aufenthalt in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung über die Kurzzeitpflege finanzieren können.
Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222), zum 1.1.2015 in Kraft getreten, dynamisierte mit Änderung von Abs. 2 die Leistungsbeträge, stellte die bisherige Handhabung der Praxis – die Erhöhung des Leistungsanspruchs um die bisher nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege – klar und hob mit der Änderung von Abs. 3 die Altersgrenze für zu Hause gepflegte Pflegebedürftige in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auf.
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) vereinfachte die Vorschrift zum 1.1.2016 und änderte die zeitliche Höchstgrenze auf 8 Wochen; mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Pflegeversicherung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung für den begrenzten Zeitraum von längstens 8 Wochen (4 Wochen bis 31.12.2015). Mit der Leistung Kurzzeitpflege will der Gesetzgeber insbesondere pflegerische Lücken nach stationärer Krankenhausbehandlung oder aufgrund anderweitiger Problemsituationen schließen. Die Kurzzeitpflege gewährleistet dem Pflegebedürftigen damit Stabilität in einer Zeit, in der die bisherige Art von Pflege nicht geleistet werden kann, oder aber dann, wenn nach stationärer Behandlung noch gänzlich unklar ist, in welcher Form Pflege zuteil werden soll. Die Kurzzeitpflege hat insofern oft gerade auch entlastende Wirkung für Angehörige, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen und hält dem Grundsatz des § 3 entsprechend mittelfristig die Chance aufrecht, die Pflege als häusliche Pflege sicherzustellen. Letztlich dient die Kurzzeitpflege der Herstellung oder der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation und ist damit Bestandteil eher des ambulanten als des stationären Versorgungssystems.
In der Praxis zeigen sich Schwerpunkte für Leitsymptomatiken wie Frakturen, Apoplex (Schlaganfall) oder Herz-Kreislauf-Insuffizienz. Menschen mit dementiellen Entwicklungen sind unter den Personen, welche Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, unterrepräsentiert.
Rz. 2a
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege – seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 1.1.2017 besteht der Anspruch ab dem Pflegegrad 2.
Versicherte, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können die Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag (§ 45b) finanzieren.
Rz. 2b
Ist ein Pflegegrad (§ 15) bei einem Übergang aus einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik in die Kurzzeitpflege noch nicht festgestellt, hat der MDK die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durchzuführen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Häusliche Pflege und teilstationäre Pflege nicht ausreichend
Rz. 3
Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass häusliche Pflege i. S. d. §§ 36 ff. nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege i. S. v. § 41 nicht ausreicht. Weitere Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 besteht und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde .
Eine Anwartschaftszeit für Leistungen der Kurzzeitpflege besteht im Gegensatz zur Rechtslage bei der Verhinderungspflege i. S. d. § 39 seit Inkrafttreten des Vierten SGB XI-Änderungsgesetzes zum...