Rz. 480

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG können Ausfuhrlieferungen – im Gegensatz zum UStG 1967/1973 – auch an einen Abnehmer, der kein ausländischer Abnehmer ist, steuerfrei ausgeführt werden (Rz. 6, 100). Es handelt sich um Ausfuhrlieferungen, bei denen der Unternehmer selbst oder ein unselbstständiger Erfüllungsgehilfe den Ausfuhrgegenstand in das Drittlandsgebiet (außer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, Rz. 101ff.) befördert oder versendet. In diesen Fällen hat der Unternehmer für den buchmäßigen Nachweis der Ausfuhrlieferung folgende zusätzliche Angaben aufzuzeichnen:

8.3.6.1 Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer

 

Rz. 481

Der Unternehmer hat einen sog. Eigennachweis über seine Beförderung oder Versendung zu erbringen. Dieser Nachweis kann bei der Beauftragung eines Dritten in den Versendungsfällen durch Auftragsbescheinigungen, Versendungsbelege oder bei der Eigenbeförderung durch entsprechende Unterlagen geführt werden, z. B. ausländische Beförderungssteuerbelege, Empfangsbestätigungen. I.d.R. werden Hinweise auf die Ausfuhrbelege nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 UStDV genügen.

8.3.6.2 Bestimmungsort

 

Rz. 482

Die Aufzeichnungen über den Bestimmungsort werden regelmäßig durch Hinweis auf die Beförderungs- oder Versendungsunterlagen, die nach § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 6 und Abs. 3 Nr. 1 UStDV zu führen sind, belegt werden können. Es reicht aus, wenn sich der Bestimmungsort in dem Drittlandsgebiet aus der Rechnung leicht und eindeutig ergibt.[1]

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