Rz. 9

Durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. e des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 25.8.1992 waren in § 4 Nr. 7 UStG, der bis dahin unbesetzt war, zwei neue Steuerbefreiungen eingeführt worden, und zwar mWv 1.1.1993 (Art. 12 Abs. 1 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz). Die Vorschrift enthielt nunmehr Steuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen

Die Regelung ging zurück auf den Regierungsentwurf des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] und war bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs nicht geändert worden. Zweck und Bedeutung des § 4 Nr. 7 UStG in der v. 1.1. bis 29.12.1993 geltenden Fassung sind der amtlichen Begründung[2] zu entnehmen. Die Steuerbefreiung für Leistungen an andere NATO-Vertragsparteien, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen fallen (§ 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG), war inhaltlich unverändert aus § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG 1991 übernommen worden. Die Steuerbefreiung für Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte der NATO-Vertragsparteien, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaats ausgeführt werden (§ 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG), war neu eingeführt worden. Gemeinsame Voraussetzungen für beide Steuerbefreiungen waren: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen mussten für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sein und die Streitkräfte mussten der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Außerdem mussten diese Voraussetzungen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Von der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der Nachweis zu führen ist, hatte der Bundesminister der Finanzen keinen Gebrauch gemacht.

 

Rz. 10

Die Regelung in § 4 Nr. 7 UStG war durch Art. 20 Nr. 5 Buchst. d des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes[3] mWv 30.12.1993 neu gefasst worden. Diese Änderung beruhte auf Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie.[4] Die Neufassung geht zurück auf Art. 15 Nr. 6 Buchst. c des gleichlautenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP[5] und der Bundesregierung[6] und war bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs nicht verändert worden. Zweck und Bedeutung der neu gefassten Befreiungsvorschrift ergeben sich aus der amtlichen Begründung.[7]

 

Rz. 11

Die Steuerbefreiung für Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags (§ 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG) ist identisch mit § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG, der durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. e des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 25.8.1992[8] mWv 1.1.1993 aus § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG übernommen worden war.

 

Rz. 12

Die Befreiungsvorschrift für Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte der NATO-Vertragsparteien (§ 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG) entspricht im Wesentlichen dem bis zum 29.12.1993 geltenden § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG, der durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. e des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes neu in das Gesetz aufgenommen worden war. Die Befreiung setzt jedoch nicht mehr voraus, dass die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Diese Bedingung war nicht mehr erforderlich, weil die Befreiung – wie nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c und d UStG – von den in dem anderen EU-Mitgliedstaat (Gastmitgliedstaat) geltenden Voraussetzungen abhängt.[9]

 

Rz. 13

Die Steuerbefreiung für Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder[10] war ebenso neu wie die Steuerbefreiung für Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder.[11]

 

Rz. 14

Für die Befreiung der Leistungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG (sowie ab 1.7.2022 nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG) sind die in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.[12] Diese Regelung gilt für keine andere Steuerbefreiung in § 4 UStG und bedeutet, dass die Steuerbefreiung nicht von Bedingungen nach deutschem Recht abhängt, sondern sich nach dem Recht des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats richtet.

 

Rz. 15

Im Zusammenhang damit steht auch die Regelung in § 4 Nr. 7 S. 4 UStG. Danach hat der Unternehmer die im anderen EU-Mitgliedstaat (Gastmitgliedstaat) geltenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dadurch nachzuweisen, dass ihm der Leistungsempfänger eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt.

 

Rz. 16

Durch Art. 20 Nr. 7 Buchst. c und Art. 41 Abs. 7 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11.10.1995[13] war mWv 21.10.1995 ein neu...

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