Rz. 718a
Die vorstehende Fassung der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 25.7.2014. Hierdurch werden Hörbücher und dgl. in die Steuerermäßigung einbezogen. Die Neuregelung ist am 1.1.2015 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 5 KroatienG). Der ermäßigte USt-Satz für Hörbücher und dgl. ist somit auf Umsätze (Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Mit den umsatzsteuerlichen Änderungen/Neuregelungen durch das KroatienG haben sich zahlreiche Literaturbeiträge befasst. Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG enthält ein sog. BMF-Einführungsschreiben.
Rz. 718b
Entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom November 2013 hat der Gesetzgeber durch das KroatienG v. 25.7.2014 mWv 1.1.2015 von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Hörbücher zu begünstigen. Nach Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 6 MwStSystRL ist es nämlich den EU-Mitgliedstaaten ab 1.6.2009 erlaubt, auf "Bücher auf jeglichen physikalischen Trägern" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. In einer Entschließung hat der Bundesrat kritisiert, dass die Anwendung des ermäßigten USt-Satzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Die neue Steuerermäßigung führe zu Steuerausfällen und zu neuen Abgrenzungsproblemen. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nach Auffassung des Bundesrats nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden.
Rz. 719
V. 1.1.1997 bis 31.12.2014 war Nr. 50 der Anlage 2 des UStG nicht besetzt ("weggefallen"). Die Nr. 50 der Anlage des UStG 1993, wonach rohe, unbearbeitete Wolle begünstigt war, wurde nämlich durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996 mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996 in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für rohe Wolle EG-rechtlich nicht mehr zulässig (Rz. 21). Allerdings dürfte der Wegfall der Steuerermäßigung wirtschaftlich keine größere Bedeutung gehabt haben, weil diese Erzeugnisse fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert werden. Diese können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt als Vorsteuer abziehen und werden somit durch die höhere USt nicht belastet.