Rz. 6

Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann mit der Erinnerung an das Gericht angefochten werden. Die Erinnerungsfrist beträgt zwei Wochen[1] und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten. Diese sind über die Zulässigkeit der Erinnerung zu belehren. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unrichtig erteilt worden, läuft die Erinnerungsfrist nicht.

Ebenfalls läuft die Erinnerungsfrist nicht, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Beteiligten, der durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, direkt und nicht dem Vertreter zugestellt worden ist[2].

Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3] gewährt werden.

Die Erinnerung kann zulässigerweise einlegen, wer durch die Kostenfestsetzung beschwert ist. Das ist bei zu niedrig festgesetzten Kosten auch der Antragsteller, im Übrigen der kostenpflichtige Beteiligte.

Eine Anschlusserinnerung, d. h. eine nach Erinnerung durch einen der Beteiligten vom Prozessgegner eingelegte Erinnerung, ist – auch nach Fristablauf – zulässig[4].

Es ist nicht erforderlich, die Erinnerung zu begründen, da das Gericht sie von Amts wegen zu prüfen hat. Es sollte aber aus ihr hervorgehen, inwieweit sich der Antragsteller beschwert fühlt, da anderenfalls die Erinnerung mangels – für das Gericht erkennbarer – Beschwer für unzulässig erachtet werden könnte.

Das Gericht darf zum Nachteil des Erinnerungsführers nicht über die angefochtene Kostenfestsetzung hinausgehen[5].

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er nicht ab, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Zuständig für die Entscheidung innerhalb des Senats ist der Berichterstatter[6].

Das Erinnerungsverfahren ist mangels Erwähnung im Kostenverzeichnis gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen (z. B. Schreibgebühren) sind dagegen, ebenso wie die notwendigen außergerichtlichen Kosten, vom Kostenschuldner zu tragen[7].Der Anwalt kann für seine Mitwirkung im Erinnerungsverfahren die 0,5-Fache Gebühr abrechnen[8].

[4] FG Berlin v. 2.1.1981, V 514/80, EFG 1981, 581.
[5] Verbot der reformatio in peius; vgl. BFH v. 18.12.1969, VII B 45/68, BStBl II 1970, 251.
[7] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 149 FGO Rz. 18.
[8] Nr. 3500 VV RVG.

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