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Unberechtigt ist die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks durch die in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen; diese müssen die Zustellung entgegennehmen. Berechtigt ist die Annahmeverweigerung bei zweideutiger Adressierung, bei ungenügender Frankierung oder beim Fehlen der Voraussetzung für eine Ersatzzustellung.

Bei unberechtigter Verweigerung der Annahme kann das Schriftstück nach § 179 ZPO in beliebiger Weise zurückgelassen werden; es darf aber nicht einer nicht empfangsberechtigten Person übergeben werden. Die Zurücklassung hat an dem Ort der Zustellung zu erfolgen.[1] Die (berechtigte) Zurücklassung hat die Wirkung der Zustellung. Auf der Zustellungsurkunde ist zu vermerken, dass nach § 179 ZPO vorgegangen wurde. Bei einer von dem Stpfl. schuldhaft erfolgten fehlerhaften Zustellung ist ihm diese nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzurechnen.[2]

[2] OVG Münster v. 31.10.2013, 14 A 2096/11, n. v.

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