Rz. 3

Als Sicherungsmittel für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] dient in erster Linie der dingliche Arrest gem. § 324 AO. Subsidiär[2] kann auch durch das Amtsgericht ein persönlicher Sicherheitsarrest nach § 326 AO angeordnet werden.

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