Rz. 12

Unterlässt die Staatsanwaltschaft die Beteiligung der Finanzbehörde, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Beweise oder die Wirksamkeit der Verfahrensentscheidungen.[1] Ebenso ist die fehlende Mitteilung über die Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls rechtlich bedeutungslos.

[1] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 403 Rz. 6; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 403 AO Rz. 44.

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