Rz. 33

Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren sind alle Handlungen oder Unterlassungen der Behörde zur Durchführung oder in der Abwicklung dieser Verfahren:

  • Die Abgabe des Strafverfahrens durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[1] an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine Abgabenangelegenheit.[2] Die Verlängerung der Zahlungsfrist durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[3] bei der strafbefreienden Selbstanzeige[4] ist keine Abgabenangelegenheit.[5]
  • Das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 93 AO[6] in einem anhängigen Steuerstrafverfahren ist eine strafprozessuale Maßnahme und damit keine Abgabenangelegenheit.[7] Demzufolge ist auch die Untersagung der Weiterleitung eines Auskunftsersuchens durch das BMF ins Ausland keine Abgabenangelegenheit.[8]
  • Die Entschädigung nach dem JVEG bei Auskunftserteilung an die Steuerfahndung in einem anhängigen Steuerstrafverfahren zur Vermeidung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist keine Abgabenangelegenheit.[9]
  • Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft sind keine Abgabenangelegenheiten.[10] Dies gilt auch, wenn die Fahndung im Auftrag der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[11] ermittelt.
[1] S. Rz. 30a.
[3] S. Rz. 30a.
[6] S. Rz. 31c.
[7] S. z. B. BFH v. 20.4.1983, VII R 2/82, HFR 1983, 421; s. auch Rz. 2; zum Rechtscharakter der Steuerfahndungstätigkeit insgesamt s. Kommentierung zu § 208 AO.
[8] FG Hamburg v. 23.1.1986, V 83/85, EFG 1986, 508.
[10] S. Kommentierung zu § 404 AO; vgl. FG Saarland v. 23.5.1990, 2 K 33/90, EFG 1990, 641.
[11] S. Rz. 30a.

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