Rz. 21

Die Festsetzungsverjährung ist für jeden Steuerschuldner besonders nach den in seiner Person angefallenen Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. Bei einer Mehrheit von Steuer-/Haftungsschuldnern läuft die Frist also gegen jeden Schuldner gesondert.[1] Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehegatten. Beide sind, trotz der Zusammenveranlagung, jeweils selbstständige Steuerschuldner, sodass die Verjährung nur nach den dem jeweiligen Ehegatten gegenüber eingetretenen Verhältnissen beurteilt werden kann. Daher kann die Festsetzungsfrist gegen den einen Ehegatten zu einem anderen Zeitpunkt ablaufen als gegen den anderen Ehegatten, z. B. wenn gegen einen Ehegatten eine Außenprüfung durchgeführt wurde oder nur ein Ehegatte einen Änderungsantrag gestellt bzw. Einspruch eingelegt hat.[2] Lediglich § 191 Abs. 5 AO schafft für den Haftungsschuldner eine gewisse Bindung an den Hauptschuldner.[3]

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