Rz. 18
Auch bei Subventionen, die durch die Finanzverwaltung gezahlt werden, wird kraft Gesetzes die Ermittlungskompetenz auf die Finanzbehörde übertragen. Dies ist z. B. der Fall bei einem Subventionsbetrug[1] hinsichtlich Subventionen nach dem:
- Berlinförderungsgesetz[2],
- InvZulG[3] [§§ 3–7 InvZulG 2005; § 14 InvZulG 2007; § 15 InvZulG 2010],
- Stahlinvestitionszulagengesetz.[4]
Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde erstreckt sich kraft der gesetzlichen Zuweisung insoweit auch auf die Begünstigung des Subventionsbetrugs nach diesen Bestimmungen.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen