Rz. 18

Auch bei Subventionen, die durch die Finanzverwaltung gezahlt werden, wird kraft Gesetzes die Ermittlungskompetenz auf die Finanzbehörde übertragen. Dies ist z. B. der Fall bei einem Subventionsbetrug[1] hinsichtlich Subventionen nach dem:

Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde erstreckt sich kraft der gesetzlichen Zuweisung insoweit auch auf die Begünstigung des Subventionsbetrugs nach diesen Bestimmungen.[5]

[3] § 5a InvZulG.
[4] § 6 StahlInvZulG.

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