rechtskräftig: nein BSG-Az.: B 12 KR 10/02 R

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktversicherung. Beiträge. Prämien. Beitragspflicht. Arbeitsentgelt, zusätzlich

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge zu Direktversicherungen im Rahmen von § 40b EStG sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV).

 

Normenkette

SGB IV § 14; ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 40b

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nord

3) AOK Schleswig-Holstein – Pflegekasse –

1) Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

2) AOK Schleswig-Holstein – Die Gesundheitskasse –

4) AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse –

5) AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse – Pflegekasse –

6) Techniker Krankenkasse

7) Techniker Krankenkasse – Pflegeversicherung –

8) Barmer Ersatzkasse – Hauptverwaltung –

9) Barmer Ersatzkasse, Hauptverwaltung, – Pflegekasse –

10) Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 5 KR 40/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 10/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. November 1999 abgeändert.

Die Bescheide vom 11. Dezember 1996 und 23. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1998 sowie vom 10. Mai 1999 und vom 18. Mai 2000 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die ihr zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Beitragsforderungen gegenüber der Klägerin. Dabei geht es (noch) um die Frage, ob Versicherungsbeiträge für Direktversicherungen der Mitarbeiter der Klägerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

Die Beklagte nahm am 11. November 1996 eine Betriebsprüfung nach § 28b Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1995 vor. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 teilte sie der Klägerin mit, die sich aus der Prüfung ergebende Beitragsnachforderung betrage insgesamt für alle Einzugsstellen 238.684,72 DM. Sie führte aus, nach § 40b Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung könne der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung des Arbeitsnehmers und für Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 15 v. H. der Beiträge und Zuwendungen entrichten, soweit diese 3.000,00 DM im Kalenderjahr nicht überschritten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 seien der Pauschsteuersatz von 15 auf 20 v. H. und die Pauschalierungsgrenze von 3.000,00 DM auf 3.408,00 DM erhöht worden. Die pauschal versteuerten Beiträge und Zuwendungen gehörten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt würden. Diese Voraussetzung sei immer dann erfüllt, wenn es sich bei den Beiträgen und Zuwendungen um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handele, die neben dem laufenden Lohn oder Gehalt gezahlt würden, oder die Beiträge und Zuwendungen aus Sonderzuwendungen finanziert würden. Soweit für die Direktversicherungsbeiträge laufendes Arbeitsentgelt verwendet werde, handele es sich um eine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung, die nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führe. Prämien für eine Direktversicherung, die durch Abzug vom laufenden Gehalt gezahlt würden, gehörten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem 31. Dezember 1980 trotz Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG zum Arbeitsentgelt, da sie nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt würden. Nach den §§ 14 und 17 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV wirke sich dies auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteueraußenprüfungen Steuernachforderungen ergeben, die beitragsrechtlich nachvollzogen werden müssten. Zwar gebiete der Grundsatz der vorausschauenden Betrachtung von Versicherungsverhältnissen, der das Sozialversicherungsrecht beherrsche, dass spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Klarheit über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Bezüge bestehen müsse. Die pauschal besteuerten Einkommen seien jedoch nur dann kein Arbeitsentgelt, wenn das Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit die Pauschalbesteuerung im Einzelfall zugelassen habe. Werde die Besteuerung erst im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachgeholt, so entfalle für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung die beitragsbefreiende Wirkung. Die Prüffeststellungen seien im Rahmen einer Schlussbesprechung vorgetragen worden, die als Anhörung gelte.

Gegen die Entscheidung legte die Klägerin am 13. Januar 1997 bei der Beklagten Widerspruch ein. Sie führte aus, in den Jahren 1986 bis 1991 seien im Rahmen eines Gruppenversicherung...

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