OFD Hannover, Verfügung v. 21.1.1999, S 2241 - 104 - StH 221/S 2241 - 44 - StO 221

1. Zur steuerlichen Behandlung der Refinanzierungszinsen für ein Darlehen, das die an einer Personengesellschaft beteiligte Bank dieser gewährt, ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die den beteiligten Banken von der Personengesellschaft aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Sonderbetriebseinnahmen dar; die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank. Für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben genügt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits ein bloßer Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wird nach § 4 Abs. 4 EStG nicht gefordert ( BFH-Urteil vom 29.5.1996, I R 21/95, BStBl 1997 II S. 62). Die Refinanzierungskosten der Banken stellen damit regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben dar, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können.

Diese Rechtsauffassung ist bei allen Darlehen anzuwenden, die nach dem 31.3.1998 ausgereicht werden oder für die erstmals nach dem 31.3.1998 die Möglichkeit besteht, über Konditionen neu zu verhandeln.

2. Refinanzierungszinsen sind auch dann als Sonderbetriebsausgaben eines Geldinstituts zu berücksichtigen, wenn das Geldinstitut als Kommanditist lediglich seine Einlage erbringt und der Kommanditgesellschaft kein Gesellschafterdarlehen oder andere Ausleihungen gewährt, denn zum (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören auch Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 15

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