Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Schuldner der Erträge ist ungeachtet der Regelungen im jeweiligen DBA gem § 50d Abs 1 S 1 EStG verpflichtet, die Steuer im Wege des Quellenabzugs entsprechend den gesetzlichen Regelungen in voller Höhe – also einschließlich des SolZ – einzubehalten und an das FA abzuführen, zB nach §§ 43ff EStG oder nach § 50a EStG. Nach § 50d Abs 1 S 2 EStG hat der Gläubiger der Erträge grds einen Anspruch auf Erstattung der überhöht einbehaltenen Abzugsbeträge. Die Erstattung ist nach § 50d Abs 1 S 3 EStG beim BZSt zu beantragen.

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens greift dann der § 5 SolZG, wonach eine Ermäßigung zuerst auf den SolZ zu beziehen ist, so dass die Kürzung aufgrund eines DBA, die im Erstattungswege nach § 50d EStG erfolgt, vorab das Steueraufkommen des Bundes betrifft.

 

Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

 

Beispiel:

Der beschränkt stpfl A erzielt im Inland KapErtr von EUR 60 000. KapSt 25 % = EUR 15 000, hierauf 5,5 % SolZ = EUR 825. Nach dem für A geltenden DBA ist der Quellenabzug auf 15 % begrenzt.

Lösung:

A werden EUR 6 825 erstattet. Der Betrag ermittelt sich wie folgt:

 
KapSt EUR 15 000 + SolZ EUR 825 EUR 15 825
abzüglich 15 % von EUR 60 000 EUR  9 000
= Erstattungsbetrag EUR  6 825

Der Betrag von EUR 825 (SolZ) geht vorab in voller Höhe zu Lasten des Bundes. Nur der Restbetrag von EUR 6 000 mindert das gemeinsame Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden.

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