Rn. 3
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Schuldner der Erträge ist ungeachtet der Regelungen im jeweiligen DBA gem § 50d Abs 1 S 1 EStG verpflichtet, die Steuer im Wege des Quellenabzugs entsprechend den gesetzlichen Regelungen in voller Höhe – also einschließlich des SolZ – einzubehalten und an das FA abzuführen, zB nach §§ 43ff EStG oder nach § 50a EStG. Nach § 50d Abs 1 S 2 EStG hat der Gläubiger der Erträge grds einen Anspruch auf Erstattung der überhöht einbehaltenen Abzugsbeträge. Die Erstattung ist nach § 50d Abs 1 S 3 EStG beim BZSt zu beantragen.
Rn. 4
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im Rahmen des Erstattungsverfahrens greift dann der § 5 SolZG, wonach eine Ermäßigung zuerst auf den SolZ zu beziehen ist, so dass die Kürzung aufgrund eines DBA, die im Erstattungswege nach § 50d EStG erfolgt, vorab das Steueraufkommen des Bundes betrifft.
Rn. 5
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Beispiel:
Der beschränkt stpfl A erzielt im Inland KapErtr von EUR 60 000. KapSt 25 % = EUR 15 000, hierauf 5,5 % SolZ = EUR 825. Nach dem für A geltenden DBA ist der Quellenabzug auf 15 % begrenzt.
Lösung:
A werden EUR 6 825 erstattet. Der Betrag ermittelt sich wie folgt:
KapSt EUR 15 000 + SolZ EUR 825 | EUR 15 825 |
abzüglich 15 % von EUR 60 000 | EUR 9 000 |
= Erstattungsbetrag | EUR 6 825 |
Der Betrag von EUR 825 (SolZ) geht vorab in voller Höhe zu Lasten des Bundes. Nur der Restbetrag von EUR 6 000 mindert das gemeinsame Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden.
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