Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Ermittlung der Zulage erfolgt zunächst allein unter Berücksichtigung der Angaben des Zulageberechtigten. Die spätere Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG stellt sicher, dass die Zulage zutreffend ist.

 

Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Bearbeitung der Zulageanträge, aber auch zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens wird ein Ordnungsmerkmal benötigt. Mit Hilfe des Ordnungsmerkmals kann die eindeutige Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und dem Anbieter über einen Zulageberechtigten erfolgen.

Im Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI wird auf die Sozialversicherungsnummer zurückgegriffen.

 

Rn. 6

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Dieses Ordnungsmerkmal erlaubt im Überprüfungsverfahren auch den

  • Datenabgleich mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zur Überprüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und zum Mindesteigenbeitrag,
  • Datenabgleich mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte zur Überprüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und zum Mindesteigenbeitrag,
  • Datenabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit zur Überprüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und zum Mindesteigenbeitrag.
 

Rn. 7

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist dem Zulageberechtigten bisher keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet worden, übernimmt die zentrale Stelle nach § 90 Abs 1 S 2 EStG die Vergabe der Sozialversicherungsnummer.

 

Rn. 8

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Bereich der FinVerw ist die steuerliche ID-Nr nach §§ 139a, 139b AO der zentrale Ordnungsbegriff. Vermutlich wird die steuerliche ID-Nr die Sozialversicherungsnummer nicht als Ordnungsbegriff im Zulageverfahren verdrängen, aber ergänzen, denn für den Datenaustausch der zentralen Stelle mit den Familienkassen und den FA ist sie ein optimales Zuordnungskriterium der Daten zu den Steuerfällen.

 

Rn. 9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Frist für die Berechnung und die Festsetzung der Altersvorsorgezulage beträgt vier Jahre nach § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, somit mit Ablauf des Beitragsjahres (s § 88 EStG iVm BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 295).

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Ermittlungsergebnis teilt die zentrale Stelle dem Anbieter per Datensatz mit. Hierbei handelt es sich um einen VA iSv § 118 AO, und nicht um schlichtes Verwaltungshandeln (s Dammers in Frotscher/Geurts, § 90 EStG Rz 5a (Februar 2020)). Bei der Entscheidung, ob Altersvorsorgezulage gewährt wird, ist die handelnde zentrale Stelle im Subordinationsverhältnis zum Zulageberechtigten und damit hoheitlich tätig. Mit der Übermittlung des Ermittlungsergebnisses an einen privatwirtschaftlich organisierten Anbieter verlässt das Ermittlungsergebnis den verwaltungsinternen Bereich (so zu Recht Dammers in Frotscher/Geurts, § 90 EStG Rz 5b (Februar 2020)). Das Ermittlungsergebnis steht nach § 12 Abs 1 AltvDV unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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