Rn. 425

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das ursprüngliche Tatbestandsmerkmal "im Inland belegen" erklärte sich daraus, dass der Gesetzgeber die Bautätigkeit im Inland fördern wollte. Es galt der Inlandsbegriff des § 1 Abs 1 S 2 EStG (dazu s § 1 Rn 51ff (Teller)). Der Gesetzgeber hatte eingesehen, dass der Verstoß gegen EU-Recht nicht mehr haltbar war und durch Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (v 08.04.2010, BGBl I 2010, 386) mit Wirkung grds ab VZ 2010 (auf Antrag auch schon davor, soweit Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, Art 1 Nr 7a des Gesetzes) den Kreis auf Gebäude, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind, erweitert (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 455).

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