Diese Zahlungen aus Anlass einer Entführung des StPfl sind privat veranlasst, da das Risiko einer Entführung und Erpressung grundsätzlich personenbezogen ist (BFH BStBl II 1981, 303; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Lösegeld"). Sind Krankheitskosten entstanden, so können diese dagegen beruflich veranlasst sein (s "Krankheitskosten" und BFH BStBl II 1981, 303). Zahlt die KapGes das Lösegeld, so liegt selbst dann eine vGA vor, wenn die Entführung auf einer Dienstreise erfolgte (BFH BFH/NV 2001, 1048).

Zahlt der StPfl ein Lösegeld im Fall einer Entführung eines Kunden oder ArbN, so handelt es sich idR um BA (ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Lösegeld"). Dies ist nicht der Fall, wenn für die Lösegeldzahlungen weiterreichende private Gründe ursächlich waren (Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Lösegeld").

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