Rn. 61

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 38a Abs 3 S 2 EStG wird die LSt beim Bezug von sonstigen Bezügen mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der LSt für den laufenden Arbeitslohn des Kj und für etwa im Kj bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-LSt ergibt.

Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt, dass zur Berechnung der Jahres-LSt bei sonstigen Bezügen eine Differenzberechnung vorzunehmen ist. Bei dieser ist zunächst die Jahres-LSt mit und ohne den sonstigen Bezug auszurechnen. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen stellt dann die LSt auf den sonstigen Bezug dar.

Bei der Vergleichsrechnung sind noch zu erwartende, dh noch nicht gezahlte, laufende Bezüge zu berücksichtigen, nicht jedoch noch zu erwartende sonstige Bezüge (Tilmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 27 (Dezember 2020); Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 43 (Oktober 2017)). So wird bei der Berechnung der LSt auf das Urlaubsgeld zB nicht auch die im Laufe des Jahres zu erwartende Jubiläumszuwendung einbezogen, wohl aber der noch im Kj zu erwartende laufende Arbeitslohn.

 

Rn. 62–64

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge