Rn. 91

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die nach § 33a EStG abziehbaren Beträge finden nach § 37 Abs 3 S 4 EStG nur dann bei der Festsetzung oder Anpassung von ESt-Vorauszahlungen Berücksichtigung, wenn sie zusammen mit Aufwendungen nach §§ 33 und 33b EStG und bestimmten Sonderausgaben insgesamt EUR 600 übersteigen.

Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung als ag Belastungen im LSt-Ermäßigungsverfahren durch die Eintragung eines Freibetrags (§ 39a Abs 1 Nr 3, Abs 2 S 4 EStG; insoweit sind nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge maßgebend; R 39a.1 Abs 2 Nr 4 LStR 2023).

 

Rn. 92–99

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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