Rn. 31

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der auf Antrag des StPfl bis VZ 1998 mögliche Verlustabzug für ausländische Einkünfte iSd § 2a Abs 3 S 1 EStG aF ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorzunehmen. Dieser Verlustabzug mindert auch die Bemessungsgrundlage iSd § 24a EStG, R 3 EStR 1999. Konsequenterweise muss der Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs 3 S 3 u Abs 4 EStG aF zu einer Erhöhung der positiven Summe der Einkünfte iSd § 24a EStG beitragen. Davon geht auch die FinVerw in R 3 EStR 1999 aus: Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs 3 S 3 u Abs 4 EStG aF bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte. Nach § 52 Abs 3 S 3 EStG aF erfolgt die Hinzurechnung bis längstens VZ 2008.

Ab VZ 2009 ist der Verlustabzug für ausländisch Einkünfte aus Drittstaaten iSd § 2a EStG nicht mehr in die Bemessungsgrundlage iSd § 24a EStG einzubeziehen, R 2 EStR 2012.

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