Berechnungsschema

 

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG)
2 + Hinzurechnungsbetrag § 52 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S.821, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
3 ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte § 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 EStG)
4 = Summe der Einkünfte (Abs. 2)
5 Altersentlastungsbetrag § 24a EStG)
6 Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8 Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I S. 402
9 Sonderausgaben §§ 10, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33c EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter §§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 § 52 Abs. 25 Satz 1 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen § 2 Abs. 4 EStG)
15 Kinderfreibetrag §§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG)
17 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18 = zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG).

Summe der Einkünfte

 

(2) 1Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM. 2Erzielt ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 100.000 DM und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrechnungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, daß eine negative Summe der Einkünfte vorliegt.

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