Rn. 89

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nachträgliche Aufwendungen des ArbN sind – wie im laufenden Arbeitsverhältnis – als WK abziehbar, wenn sie mit der früheren Arbeitstätigkeit im erforderlichen Veranlassungszusammenhang stehen (§ 9 Abs 2 S 1 und 2 EStG). Als nachträgliche WK kommen etwa Zahlungen eines früheren GmbH-Geschäftsführers in Betracht, weil er als Haftungsschuldner Steuerschulden des früheren ArbG erfüllt. Aufwendungen wegen der Inanspruchnahme aus einer durch das frühere Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaft oder zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des früheren ArbG können ebenfalls nachträgliche WK aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Werden die nachträglichen WK fremdfinanziert, so können auch die Darlehenszinsen als WK abgezogen werden. Die Grundsätze, die die Rspr für den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV und KapVerm entwickelt hat (dazu s Rn 93), sind auf den nachträglichen WK-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht übertragbar (FG He vom 01.10.1996, 3 K 2810/94, EFG 1997, 401; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz C 23 (März 2022); Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 24 EStG Rz 38 (22. Aufl)).

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