1. Überblick

 

Rn. 300

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch § 22 Nr 1a EStG soll sichergestellt werden, dass Einkünfte aus Unterhalts-, Versorgungs- und Ausgleichsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 bis 4 EStG, für die beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für einen SA-Abzug vorliegen, beim Zahlungsempfänger korrespondierend der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterworfen werden. Die empfangenen Leistungen sind beim Empfänger jedoch nur in dem Umfang zu versteuern, in dem beim Verpflichteten die Voraussetzungen zum SA-Abzug gemäß § 10 Abs 1a EStG vorliegen.

2. Norminhalt

 

Rn. 301

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 22 Nr 1a EStG enthält keine eigenständigen Tatbestände, sondern knüpft an § 10 Abs 1a EStG an, sodass bzgl der Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 10 Abs 1a EStG verwiesen wird, s § 10 Rn 400ff (Hoheisel/Tippelhofer).

Sofern die Voraussetzungen des § 22 Nr 1a EStG nicht vorliegen, weil zB der SA-Abzug nicht möglich ist (zB mangels Zustimmung des Empfängers oder weil der Leistende nur beschränkt stpfl ist) kann die StPfl nicht ersatzweise auf § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG gestützt werden. Die Unterhaltsleistungen sind dann entgegen der ursprünglichen Annahme des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 8/2118, 63) nicht steuerbar (BFH BStBl II 2004, 1047).

3. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 302

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des GewStG, des UStG und anderer Gesetze v 30.11.1978 (StÄndG 1979, BGBl I 1978, 1849) wurde die Nr 1a in § 22 EStG eingefügt, wonach zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen gehören, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Insofern wurde das Korrespondenzprinzip zwischen dem SA-Abzug einerseits und der Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen andererseits ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet (vgl BFH HFR 2006, 568).

Im Zuge des JStG 2009 v 20.12.2008 (BGBl I 2007, 3150) wurden § 22 Nr 1b und 1c EStG in das Gesetz eingefügt, um der zeitgleichen Änderung des § 10 EStG Rechnung zu tragen.

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1394) wurde der Wortlaut der § 22 Nr 1b u 1c EStG dergestalt präzisiert, dass sich der SA-Abzug beim Leistenden nicht tatsächlich einkommensmindernd ausgewirkt haben muss, um zu einer Besteuerung gemäß § 22 Nr 1b o 1c EStG zu gelangen (BT-Drucks 17/2249, 54).

Schließlich wurden die Tatbestände gemäß § 22 Nr 1a, 1b u 1c EStG durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 22.12.2014 (ZollkodexAnpG, BGBl I 2014, 2417) in einem neuen § 22 Nr 1a EStG zusammengefasst. Seitdem enthält § 22 Nr 1a EStG keine eigenen Vorgaben mehr, sondern verweist allein auf den SA-Abzug gemäß § 10 Nr 1a EStG.

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