Rn. 213

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Handelsrechtlich bedeutet das Grund- oder Stammkapital eine Haftungssumme zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, es ist nicht das Vermögen der Gesellschafter. Gewinne dürfen daher nur ausgeschüttet werden, sofern das Gesellschaftsvermögen die Haftungssumme übersteigt. Werden entgegen diesen handelsrechtlichen Schutzbestimmungen Gewinne aus dem Vermögen ausgeschüttet, so sind sie dennoch nach § 20 EStG stpfl (BFH v 17.10.1984, BStBl II 1985, 69). Auch wenn eine Gesellschaft (zB aufgrund eines nichtigen oder anfechtbaren Gewinnverwendungsbeschlusses) in unzulässiger Weise Gewinne ausschüttet, liegen steuerrechtlich relevante Ausschüttungen vor (BFH v 14.03.1989, BStBl II 1989, 741).

 

Rn. 214

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

 

Beispiel:

Eine AG hat ein Grundkapital von 500 000 EUR. Ihr Vermögen beträgt 300 000 EUR. Die Gesellschaft erzielt einen Jahresgewinn von 50 000 EUR.

Diese 50 000 EUR dürfen nach Aktienrecht nicht an die Anteilseigner verteilt, sondern müssen zur Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des Grundkapitals, also bis zu 500 000 EUR, verwendet werden. Werden sie ausgeschüttet, ohne dass das Grundkapital herabgesetzt wird, so sind sie dennoch in gleicher Höhe stpfl KapErtr.

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