Rn. 144a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Um eine zutreffende Abgrenzung der (schädlichen) "fremden Erzeugnisse" von den anderen (unschädlichen) Zukäufen vornehmen zu können, ist es notwendig, sämtliche zugekauften Erzeugnisse je nach dem Grad der Fertigstellung und ihrer Funktion im Betrieb verschiedenen Gruppen zuzuordnen.

Einer ersten Gruppe sind die sog Hilfs- und Betriebsstoffe zuzuordnen (s R 15.5 Abs 5 EStR 2012).

  • Betriebsstoffe an sich sind gewerblichen Erzeugnisse und gehen in die eigentliche Urproduktion ein; Betriebsstoffe selbst führen aber zu keinem luf Erzeugnis. Unerheblich ist somit, ob die zugekaufte Ware bereits ein luf Urprodukt im engeren Sinne oder ein gewerbliches Produkt darstellt; hierzu gehören zB Düngemittel, Treibstoff, Heizöl.
  • Hilfsstoffe sind Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in die eigenen Erzeugnisse eingehen, zB Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen und Lab zur Milchverarbeitung, Dünger, Pflanzenschutzmittel, Haltevorrichtungen, Blumentöpfe für die eigene Produktion, Substrate, Trauben, Traubenmost, handelsübliche Verpackungsmaterial usw.

Soweit die vorstehend genannten Betriebsmittel ausschließlich zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren eingesetzt werden, können Zukäufe derselben niemals zu einer Gewerblichkeit des Betriebs führen, weil sie nicht als fremde Erzeugnisse iSd der Abgrenzungsregelungen in R 15.5 Abs 5 EStR 2012 gelten.

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