Rn. 2a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Förderung nach § 11a EStG gilt für alle beschränkt und unbeschränkt stpfl natürlichen oder juristischen Personen. Die Norm findet Anwendung bei PV und BV (s Rn 1 aE), und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Kister in H/H/R, § 11a EStG Rz 1 (April 2021)).

Bilanzierende StPfl haben die Zu- und Abrechnung außerbilanziell vorzunehmen (strittig, aA Hahn, DB 1990, 65, 67); im Übrigen kann das Verteilungswahlrecht unabhängig von der HB ausgeübt werden (Förster/Schmidtmann, BB 2009, 1342, 1343; Herzig, DB 2008, 1340).

§ 11a EStG gilt im Übrigen nur für Gebäude, die der Einkunftserzielung dienen (Classen in Lademann, § 11a EStG Rz 5), andernfalls kommt § 10f Abs 2 EStG in Betracht (s Rn 2b).

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