Rn. 2b

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten nach § 4 Abs 8 EStG die §§ 11a und 11b EStG entsprechend; auf diese Weise ist eine Verteilung des Erhaltungsaufwandes auch im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und 3 EStG möglich (auch s Rn 3 aE und Bruckmeier in K/S/M, § 11a EStG Rz A 10).

Bei Nutzung des eigenen Gebäudes bzw Gebäudeteils und Eigentumswohnungen zu eigenen Wohnzwecken außerhalb der Einkunftsarten (Erhaltungsaufwand also keine BA oder WK) greift § 11a EStG nicht, wohl aber § 10f Abs 2 EStG – "wie Sonderausgaben" (auch s Rn 1 aE und s Rn 22; zum Ganzen s auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 3).

Der StPfl kann nach § 82b EStDV größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands "nicht zu einem Betriebsvermögen gehören" und "überwiegend Wohnzwecken dienen", abweichend von § 11 Abs 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Im Bereich der Einkunftsart VuV kann es damit zu Überschneidungen der Anwendungsbereiche kommen, wobei § 82b EStDV geringere Anforderungen stellt und insoweit vorrangig zu prüfen ist.

Gehört ein Gebäude aber zum BV und/oder dient es nicht überwiegend Wohnzwecken (aber zu Einkunftszwecken, s Rn 2a und Classen in Lademann, § 11a EStG Rz 5), ist in Fällen der Einkunftserzielung allein § 11a EStG zu prüfen.

§ 7h Abs 1 EStG betrifft im Gegensatz zu § 11a EStG nicht Erhaltungsaufwendungen, sondern AK und HK (dazu s Rn 6; zum Ganzen s auch Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 1 (21. Aufl)).

Zur analogen Anwendung von § 7h Abs 2 und 3 EStGRn 17 ff und s Rn 21f.

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