Rn. 560

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Insoweit als der Berechtigte zum Abzug der Versorgungsleistungen nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG berechtigt ist, sind diese Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 1a EStG zu versteuern.

Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die SA auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.

Seit dem 01.01.2008 sind Versorgungsleistungen in vollem Umfang beim Leistenden steuerlich abziehbar und beim Empfänger stpfl. Die bis dahin notwendige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten spielt insoweit keine Rolle mehr.

 

Rn. 561

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG macht den SA-Abzug davon abhängig, dass der Empfänger nach § 1 Abs 1 3 EStG unbeschränkt estpfl ist. Damit soll klarstellend dem Korrespondenzprinzip des SA-Abzugs und der Besteuerung nach § 22 Nr 1a EStG beim Empfänger der wiederkehrenden Leistungen Rechnung getragen werden.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU/des EWR ist der SA-Abzug aber auch dann möglich, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen nicht unbeschränkt estpfl ist, sofern der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates der EU/des ERW hat und die Besteuerung der Versorgungsleistungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen wird (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 53).

Dabei müssen diese Voraussetzungen nicht bereits im Zeitpunkt der Vermögensübergabe vorliegen. Der SA-Abzug ist dann erst entsprechend später mit erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen möglich.

Fallen die Voraussetzung später weg, ist der SA-Abzug – ggf bis zu einer Wiedererfüllung der Voraussetzungen – nicht mehr möglich und es handelt sich um Unterhaltsleistungen.

 

Rn. 562

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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