Nach Auffassung der FinVerw sind auch nach Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus privaten Kapitalanlagen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit der Auffassung des BFH nicht vereinbar. Der BFH hat Verluste aus dem Verfall von Optionsgeschäften steuerlich anerkannt. Dies betrifft Call-Optionen auf Einzelaktien, Indexoptionen und Call-Optionsscheine (BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14). Es handelt sich insoweit um Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Dieser Auffassung hat sich die FinVerw angeschlossen. Auch der Verlust aus dem Ausfall von privaten Darlehensforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nach Auffassung des BFH berücksichtigungsfähig (BFH v. 24.10.2017, VIII R 13/15). Dabei sind Veräußerung, Rückzahlung und finaler Forderungsausfall gleich zu behandeln. Geltung dürfte dies auch haben für den Ausfall einer in einem Wertpapier verbrieften Kapitalforderung. Das Urteil des BFH ist bisher noch nicht im BStBl veröffentlicht worden. Eine entsprechende Verlustberücksichtigung abgelehnt hat das Hessische FG mit Urteil v. 12.4.2018, 9 K 1053/15, Az. des BFH: IX R 17/18. Auch Verluste aus Knock-out-Zertifikaten hat der BFH steuerlich anerkannt (BFH v. 20.11.2018, VIII R 37/15). Offengelassen hat der BFH allerdings die Frage, ob derartige Zertifikate als Termingeschäfte oder als sonstige Forderungen anzusehen sind, da in beiden Fällen die Verluste zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig (VIII R 1/17). Zu einem berücksichtigungsfähigen Verlust führt auch die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Forderungen (FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, Az. des BFH: VIII R 5/19). Das FG Düsseldorf ist insoweit – ebenso wie die FinVerw – anderer Meinung (FG Düsseldorf v. 23.11.2016, 7 K 2175/16, Az. des BFH: VIII R 34/16). Der Begriff der Veräußerung ist weit auszulegen. Hierunter fällt auch die Übertragung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung. Gleiches gilt bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises. Keine Voraussetzung für die Verlustberücksichtigung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, da die Banken an die Auffassung der FinVerw gebunden sind (FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, Az. des BFH: VIII R 5/19).
(so Frey/Tomaszowski, Verlustnutzung bei wertlosem Verfall von privaten Kapitalanlagen – Aktueller Stand und Ausblick, BB 2019, 1377)