Tenor

Das Versäumnisurteil vom 15. November 2000 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.700,00 DM fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Juni 1999 über das Vermögen der Firma … (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Er nimmt den Beklagten auf Erstattung eines Teilbetrages für die vor Insolvenzeröffnung aus Mitteln der Schuldnerin erfolgte Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Beklagte ist einer von drei Gesellschaftergeschäftsführern der Schuldnerin. An deren Stammkapital von 600.000,00 DM ist er mit einer Stammeinlage in Höhe von 167.000,00 DM beteiligt.

Am 30. Juni 1998 gewährte die Sparkasse … der Schuldnerin einen zeitlich befristeten Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von 1.600.000,00 DM. Dadurch wurde die bestehende Kreditlinie von 600.000,00 DM um 1.000.000,00 DM erhöht. Die Erhöhung der Kreditlinie war befristet bis zum 31. März 1999. Nach diesem Zeitpunkt sollte das Kreditlimit wie vorher 600.000,00 DM betragen. Die Aufstockung des Kredits erfolgte unter der Auflage der Bestellung von persönlichen Bürgschaften der Gesellschaftergeschäftsführer über insgesamt 500.000,00 DM, aufgeteilt entsprechend den Beteiligungsquoten am Kapital der Schuldnerin. Die Bürgen waren außerdem verpflichtet, ihre privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

Entsprechend seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Kapital der Schuldnerin übernahm der Beklagte eine betragsgemäß beschränkte Einzelbürgschaft gegenüber der Sparkasse Kiel in Höhe von 168.805,00 DM, wie sich dies aus Blatt 11 der Akte ergibt.

Die Schuldnerin nahm den Kontokorrentkredit nach Gewährung per 30. Juni 1998 in Anspruch. Zum 3. März 1999 betrug der Höchstsaldo der Kreditinanspruchnahme 1.514.787,56 DM. In der Folgezeit reduzierte er sich nach Eingängen auf Forderungen der Schuldnerin bis auf 539.058,73 DM per 31. März 1999.

Am 7. April 1999 wurde der das verfahrenseinleitende Insolvenzantrag gestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, die vom Beklagten übernommene Bürgschaft sei eigenkapitalersetzend gewesen, da sie in der Krise der Schuldnerin der Gewährung bzw. der Verlängerung des von der Sparkasse … eingeräumten Kredits gedient habe. Die Rückführung des Kontokorrentkredits sei als Tilgung eines als eigenkapitalersetzend anzusehenden Darlehens aus den Mitteln der Schuldnerin erfolgt.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits bei Kreditgewährung kreditunwürdig, nämlich seit Mitte 1998 überschuldet gewesen, so dass ein außenstehender Dritter ihr das konkrete Darlehen ohne die Gesellschafterbürgschaften nicht gewährt. Die Überschuldung ergebe sich aus ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997. Das Stammkapital von 600.000,00 DM sei verbraucht gewesen. Die Bilanz habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 325.991,25 DM ausgewiesen, was sich aus der Anlage K 4 (Bl. 12 d.A.) ergebe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in der Folgezeit dramatisch verschlechtert, denn die Bilanz zum 31. Dezember 1998 habe einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.143.583,55 DM ausgewiesen, was die Bilanz Anlage K 5 (Bl. 13 f. d.A.) ausweise.

Darüber hinaus habe die Schuldnerin auch nicht etwa über stille Reserven verfügt, mit deren Hilfe sie sich hätte Kredit beschaffen können. Das mit knapp 740.000,00 DM bilanzierte Betriebsgrundstück sei mit diesem Betrag zutreffend bewertet worden. Es sei, was der Beklagte auch nicht bestreitet, im Rahmen des Insolvenzverfahrens für 750.000,00 DM veräußert worden. Die ausweislich der Anlage K 4 aktivierten unfertigen Erzeugnisse seien dagegen mit ca. 4,4 Mio. DM erheblich überbewertet gewesen, so dass der tatsächliche Bilanzverlust bei sachgerechter Forderungsbewertung sogar noch erheblich höher ausgefallen wäre. Dies zeige sich daran, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus nominellen Forderungen über 2 Mio. DM maximal 1 Mio. DM hätten realisiert werden können. Auch dies stellt der Beklagte nicht in Abrede.

Der Kläger hat am 15. November 2000 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erwirkt, das an diesem Tage dem Beklagten zugestellt wurde (Bl. 22 f. d.A. vorgeheftet). Hiergegen hat der Beklagten am 24. November 2000 Einspruch eingelegt und diesen nach Fristablauf am 17. Januar 2001 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15. November 2000 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15. November 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er meint, die Bürgschaften seien zur Sicherung eines kurzfristigen Finanzbedarfs der Schuldnerin erfolgt. Es...

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