Rz. 101

[Autor/Stand] Beim Bannbruch (§ 372 AO) handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das mit der verbotswidrigen Verbringung vollendet, aber tatsächlich erst mit dem Eintreffen der Bannware am endgültigen Bestimmungsort beendet ist (s. § 372 Rz. 72 ff.). Erst dann beginnt auch die Verjährung der Tat.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 148 StGB) und Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO) sind sog. Absichts- oder Delikte mit überschießender Innentendenz, die mit Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vollendet sind, deren Beendigung unter Umständen aber erst geraume Zeit später eintritt, nämlich mit Realisierung oder dem endgültigen Scheitern der im Tatbestand beschriebenen Absicht (s. § 369 Rz. 41, 73). Die Steuerhehlerei ist daher beendet mit Eintritt der Bereicherung, die Begünstigung mit der endgültigen Sicherung des Tatvorteils für den Vortäter[3]. Verjährung bei der Steuerzeichenfälschung tritt ein mit Verwendung der Steuerzeichen als echt bzw. mit ihrem Inverkehrbringen; bei der Tatalternative des Feilhaltens hängt die Beendigung von den tatsächlichen Umständen ab[4].

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] Bülte in HHSp., § 376 AO Rz. 123; Hauer in BeckOK, § 376 AO Rz. 115.
[4] Vgl. Bülte in HHSp., § 376 AO Rz. 123.

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