1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:

 

1.

den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

 

2.

eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

 

3.

die Art des Vorgangs,

 

4.

die Daten des Vorgangs,

 

5.

die Zahlungsarten[1] [Bis 31.12.2023: Zahlungsart],

 

6.

den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

 

7.

einen Prüfwert sowie

 

8.

die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und[2] [Bis 31.12.2023: oder] die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.07.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.07.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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