Tz. 853

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei grenzüberschreitenden Finanzierungen wird häufig die Notwendigkeit gesehen, eine kurzfristig lokal eingegangene Finanzierung später stoptimierend durch eine Finanzierung durch die inl MG zu ersetzen.

Die hierdurch auftretenden Probleme sollen anhand nachfolgendem Bsp erläutert werden.

 

Beispiel:

Die inl C-GmbH hat die Beteiligung an dem italienischen Zulieferer A-srl (vergleichbar einer GmbH) im Jahr 01 über die vorhandene italienische B SpA einer Zwischenholding erworben. In 01 und 02 erfolgte die Finanzierung über ein Darlehen, das B bei einer italienischen Bank aufgenommen hat. C hat in 03 ein Darlehen bei der dt H-Bank aufgenommen, an M weitergeleitet und in andere Rücklagen (altre riserve) eingebucht, ohne dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgte. Das "Altdarlehen" wurde getilgt. Die Zinsen wurden in D als BA behandelt.

Es stellt sich die Frage, ob eine derartige stlich motivierte Umfinanzierung (bei der Holding können die Zinsen aufgrund der Beteiligungsprivilegierung – vergleichbar der Handhabung in D – nicht stwirksam geltend gemacht werden) anzuerkennen ist.

Wie bei anderen Gewinnverlagerungen zwischen nahe stehenden Personen ist grds nach innerstaatlichen Vorschriften (vorrangig hier über eine verdeckte Einlage) zu korrigieren, da § 1 AStG subsidiär zu den sonstigen Vorschriften zu prüfen ist (s Tz 20ff). Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme einer verdeckten Einlage am Vorhandensein eines einlagefähigen WG, da eine hier eine zinslose Nutzungsüberlassung erfolgt. Die Prüfung des § 1 AStG (und Art 9 des DBA) setzt voraus, dass eine Geschäftsbeziehung vorliegt. Ob es sich bei der Umfinanzierung um eine schuldrechtliche oder gesellschaftsvertragliche Beziehung handelt, ist nach dem wirtsch Gehalt der Vereinbarung und nicht nach deren äußerer Form zu beurteilen. Bei der Hingabe von Kap soll dann EK-Ersatz – und damit eine gesellschaftsvertragliche Leistung – vorliegen, wenn eine Kündigung dieses Kap im Zeitraum des Bestehens der Gesellschaft nicht möglich ist und haftendes Kap entsteht. Die Frage, ob eine Kap-Zuführung bei der empfangenden TG EK oder FK darstellt, ist nach dem jeweiligen nationalen ZivR (hier: Italienisches Zivilgesetzbuch – Codice civile) zu entscheiden (s BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990, 875).

 

Tz. 854

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für die Annahme einer schuldrechtlichen Beziehung in Form einer zinslosen Darlehensgewährung kann ua darauf abgestellt werden, ob die Umfinanzierung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit zu Auswirkungen auf die Organisation führt (so auch Mössner/Fuhrmann, § 1 Abs 5 AStG Rn 531ff). Abzustellen ist auch darauf, ob nach ausl Gesellschaftsrecht Haftungskapital iS von Stamm-Kap begründet wird.

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