Leitsatz

Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB

 

Sachverhalt

Im Dezember 1986 erwarb die Klägerin, eine Bank, von C emittierte Optionsanleihen. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten zum Erwerb von Aktien der C zum Preis von X DM je Aktie (Basispreis). Die Optionsscheine schrieb die Bank zum 31.12.1987 teilweise auf den niedrigeren Teilwert ab.

Im Jahr 1996 (Streitjahr) übte die Klägerin die Optionen aus und erwarb Aktien der C zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum 31.12.1996 mit diesen Anschaffungskosten zuzüglich dem Buchwert der Optionsscheine.

Nach einer Außenprüfung setzte das FA die erworbenen Aktien mit den Anschaffungskosten zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2016, 6 K 4005/14 K, F, Haufe-Index 10231890, EFG 2017, 369) der Klage statt. Für den Aktienerwerb entstehe ein zusätzlicher Aufwand in Höhe des wegfallenden Bilanzpostens.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Die vom BFH im Besprechungsurteil zu beantwortende Frage lautete: Gehören bei Optionserwerb einer Aktie, die sich im Betriebsvermögen einer Bank befand, zu den Anschaffungs(neben)kosten der Aktie die historischen Anschaffungskosten oder der Buchwert der Option?

2. Der BFH hat entschieden, dass die historischen Anschaffungskosten der Option zu berücksichtigen sind. Er hat sich dabei vom Wortlaut des § 255 Abs. 1 HGB und dem Begriff der Aufwendungen leiten lassen. Für die Aktie wird aus Sicht des BFH nicht die Option aufgewendet (deshalb liegt auch kein Tausch vor), sondern der ursprünglich für die Option (anteilig) gezahlte Betrag.

3. Dies führte im Besprechungsfall dazu, dass ohne gesetzliches Wertaufholungsgebot eine Teilwertabschreibung auf die Option im Ergebnis rückgängig gemacht wurde. Zwar ist eine Teilwertabschreibung auf die Aktie durch die Bank möglich. In dem zu beurteilenden Urteilssachverhalt lagen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen allerdings nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.5.2019 – XI R 44/17

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