vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Anschaffungskosten bei teilwertreduzierten Optionen – Optionsprämien als Anschaffungsnebenkosten von Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die zu aktivierenden Anschaffungskosten von aufgrund einer 10 Jahre zuvor erworbenen Option angeschaffter Aktien sind anhand des Basispreises der Aktien zuzüglich des aktuellen Buchwertes der damit wegfallenden Option zu ermitteln.
  2. Die - aufgrund einer zwischenzeitlichen Teilwertabschreibung höheren - ursprünglichen Anschaffungskosten der für den Erwerb eingesetzten Option gehören nicht zu den Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktien (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, Rn. 17).
  3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht bereits bei Erwerb der Option die Absicht bestand, die Aktien durch Ausübung der Option zu erwerben.
 

Normenkette

HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen XI R 44/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der A Gruppe. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an deutschen Unternehmen für Gesellschaften der A Gruppe. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die in…ansässige AB.

Die Klägerin war seit 1980 mehrheitlich an dem in Deutschland ansässigen Bankhaus C beteiligt. Die Beteiligung wuchs bis 2013 auf 80,6171 % an. Die Beteiligung ist in den Bilanzen der Klägerin im Anlagevermögen ausgewiesen.

Am 9. Dezember 1986 erwarb die Klägerin von C emittierte Optionsanleihen im Nominalwert von 70.630.000 DM. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von insgesamt 210.108 C Aktien zum Preis von 375,50 DM pro Aktie. Am 15. Dezember 1986 veräußerte die Klägerin die Anleihen ohne die Optionsscheine und aktivierte die zurückbehaltenen Optionsscheine im Anlagevermögen zum 31. Dezember 1986 mit den anteiligen Anschaffungskosten i.H.v. 24.289.885,52 DM. Die Optionsscheine schrieb die Klägerin zum 31. Dezember 1987 um 8.531.785,52 DM auf 15.758.100 DM (75 DM pro Optionsscheine) ab. Nach einer Veräußerung im Jahre 1990 verblieben bei der Klägerin 210.000 Stück der Optionsscheine zu einem Buchwert von dann 15.750.000 DM.

In 1996 übte die Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210.000 C Aktien zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis von insgesamt 78.855.000 DM. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum 31. Dezember 1996 mit Anschaffungskosten in Höhe des gezahlten Basispreises zuzüglich Buchwert der Optionsscheine.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Jahr 1996 zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung.

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung…in seinem Prüfungsbericht vom 8. Mai 2013 die Ansicht, dass die erworbenen Aktien mit dem Basispreis zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine, 78.855.000 DM + 24.277.400 DM gleich 103.132.400 DM, zu aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und den historischen Anschaffungskosten von 8.527.400 DM sei als steuerpflichtiger Ertrag zu berücksichtigen. Zur Begründung führten die Prüfer an, zu den Anschaffungsnebenkosten gehöre alles, was aufgewendet werden müsse, um den Erwerbsgegenstand im einsatzfähigen Zustand zu erlangen. Für den Erwerb der Aktien sei die volle Optionsprämie aufgewendet worden. Diese sei als Gegenleistung zu aktivieren. Der Erwerb der Optionsscheine sei nicht als bloße Vorbereitungsmaßnahmen zu qualifizieren. Weil Kernaktivität der Klägerin der Ausbau der strategischen Mehrheitsbeteiligung an C gewesen sei, sei ein finaler Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Optionsscheine und dem späteren Erwerb der Aktien erkennbar.

Mit ihrem gegen die entsprechend - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - geänderten Bescheide gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin, die Optionsprämie insgesamt ergebnismindernd zu berücksichtigen, zumindest aber lediglich den Buchwert der Aktienoption als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die bei Erwerb der Optionsanleihen für die Optionsscheine gezahlte Prämie sei lediglich in Höhe der im Zeitpunkt der Optionsausübung noch aktivierten Beträge nicht aber der historischen Anschaffungskosten der Optionsscheine den Anschaffungskosten der Aktien als Anschaffungsnebenkosten hinzuzurechnen.

Die Höhe der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch - HGB - würde durch die Gegenleistung des Erwerbers bestimmt (Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung). Aufwendungen im Zusammenhang mit bloß noch unbestimmten Erwerbsvorbereitungsmaßnahmen gehörten nicht zu den Anschaffungskosten. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Optionsscheine sei die Entscheidung zum Erwerb der Aktien noch nicht unbedi...

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