Rz. 149

Die Einschränkung des Ansatzes der Werbungskosten auf die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt nicht bei bestimmten Behinderten; der Stpfl. kann aber nur einheitlich entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.[1] Die Voraussetzungen der Behinderung mit mindestens 70 % oder mindestens 50 % bei erheblicher Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Zu den Begriffen Behinderung und Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr und deren Nachweis vgl. § 33b EStG Rz. 13, 28 sowie R 9.10 Abs. 3 LStR 2015. Wird der Grad der Behinderung von 80 oder mehr auf weniger als 50 herabgesetzt, muss diese Änderung ab dem im Änderungsbescheid genannten Zeitpunkt berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 150

Die Sonderregelung des Abs. 2 besteht darin, dass anstelle der Pauschbeträge für Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; und für Familienheimfahrten, vgl. Rz. 213 die tatsächlichen Kosten angesetzt werden; allerdings sind etwaige Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-VO sowie für Zusatzausstattungen mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.[3] Das bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Rz. 116ff.) unverändert auch für Abs. 2 gelten, lediglich die Rechtsfolgen sind andere (tatsächliche Aufwendungen anstelle der Pauschbeträge). Daher können auch bei Körperbehinderten Mittagsheimfahrten nicht als beruflich veranlasst angesehen werden; Aufwendungen hierfür sind also keine Werbungskosten.[4] Wird der Stpfl. von einem Dritten (z. B. Ehefrau) zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren und abgeholt, so sind, abweichend von der allg. Regelung (vgl. Rz. 132), die Kosten der Leerfahrten dann Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung (z. B. Blindheit, sonstige schwere Körperbehinderung) nicht in der Lage ist, das Kfz selbst zu steuern.[5]

 

Rz. 151

Zu den als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen gehören alle fixen und variablen Kosten (Abschreibungen, vgl. Rz. 235ff., Benzin, Öl, Reparaturen und Inspektionen, Zinsen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs).[6]

Statt des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen kann der Stpfl. auch den Ansatz der pauschalen Kilometersätze wählen (Rz. 265 "Kfz"; R 9.10 Abs. 3 S. 1 LStR 2015).

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