Rz. 249

Nach § 50d Abs. 10 S. 8 EStG bleibt die Regelung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 unberührt. Abs. 10 erfasst Sondervergütungen, die von inländischen Personengesellschaften an ihre ausl Gesellschafter, und Sondervergütungen, die von ausl. Personengesellschaften an ihre inländischen Gesellschafter gezahlt werden. Die Qualifikation als Unternehmensgewinne kann bei von ausl. Personengesellschaften an inländische Gesellschafter gezahlten Sondervergütungen dazu führen, dass die Sondervergütungen wegen des damit verursachten Qualifikationskonfliktes im Ergebnis unbesteuert bleiben. Der ausl. Staat wird die Sondervergütungen als Zinsen oder Lizenzgebühren einordnen und allenfalls ein beschr. Quellensteuerrecht in Anspruch nehmen. Die Bundesrepublik müsste nach Abs. 10 die Vergütungen als zu der ausl. Betriebsstätte gehörende Unternehmensgewinne qualifizieren und damit freistellen. Das soll die Verweisung auf Abs. 9 S. 1 Nr. 1 verhindern. Die Regelung besagt, dass, wenn es zu einer Qualifikation der Sondervergütungen nach Abs. 10 kommt, trotzdem noch Abs. 9 S. 1 Nr. 1 anzuwenden ist und damit ein deutsches Besteuerungsrecht besteht, wenn der ausl. Staat die Sondervergütungen nicht besteuert. Damit wird das Entstehen "weißer", d. h. unbesteuerter Einkünfte verhindert.

 

Rz. 250

Wird zusätzlich zu Abs. 10 noch Abs. 9 S. 1 Nr. 1 auf den Fall der von einer ausl. Personengesellschaft gezahlten Sondervergütungen angewandt, fällt somit das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zurück. Der ausl. Staat wird nämlich das DBA so auslegen, dass die Sondervergütungen als Zinsen, Lizenzgebühren usw. zu qualifizieren sind und er daher nach dem DBA kein oder ein auf den Quellensteuerabzug beschränktes Besteuerungsrecht hat. Dann kann Deutschland aufgrund der Switch-over-Klausel des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 die Sondervergütungen besteuern. Vgl. zu dieser Rechtsfolge Rz. 162ff.

 

Rz. 251

Durch das Zusammenspiel von § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und Abs. 10 EstG entsteht eine Rechtsfolge, die rechtspolitisch zu kritisieren ist. Deutschland nimmt dadurch nämlich das Besteuerungsrecht sowohl in Anspruch, wenn eine ausl. Personengesellschaft Sondervergütungen an einen inländischen Gesellschafter zahlt, als auch dann, wenn eine inländische Personengesellschaft Sondervergütungen an einen ausl. Gesellschafter leistet. Dies widerspricht dem Prinzip einer fairen Verteilung der Besteuerungsrechte auf die beteiligten Staaten.

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