Rz. 8

Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wirkung der Lohnzuschläge zu unterstützen, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür verschaffen sollen, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stören[1], also einen Ausgleich für "besonderes Arbeitsleid" zu gewähren. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.[2] In der Begründung zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990[3] wird zur Rechtfertigung der Steuervergünstigung darauf hingewiesen, dass derartige Arbeit nicht nur unvermeidbar ist, sondern auch im Allgemeininteresse liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge