Rz. 8

§ 13 UmwStG erfasst nur Anteile an der übertragenden Körperschaft, die (i) im Betriebsvermögen gehalten werden, (ii) unter § 17 EStG fallen (d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20) als "wesentliche" Beteiligung qualifizierten) oder (iii) alt-einbringungsgeboren i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 sind.[1]

Für alle übrigen Anteile (insbes. Streubesitzanteile von Kleinanlegern) gilt als lex specialis § 20 Abs. 4a EStG mit obligatorischer Fortführung der Anschaffungskosten unter den dortigen, § 13 Abs. 2 UmwStG entsprechenden Voraussetzungen, und zwar auch dann, wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden und damit nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerverstrickt sind (§ 52 Abs. 28 S. 11 EStG).[2] Dies betrifft auch Verschmelzungen mit Auslandsbezug (dazu generell Rz. 13).[3]

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 13.01; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 1.
[3] Nitzschke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 UmwStG Rz. 26.

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