Rz. 4

Abs. 2 definiert das zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage der KSt der Grundbegriff der §§ 7-22 KStG ist. Bei der Definition der Bemessungsgrundlage geht das Gesetz nicht "progressiv" vom untersten Begriff aus und entwickelt darauf aufbauend den Begriff des zu versteuernden Einkommens als den Betrag, auf den die Tarifvorschriften anzuwenden sind. Vielmehr setzt das Gesetz "retrograd" beim Begriff des zu versteuernden Einkommens an und definiert ihn, rückwärtsgehend, dadurch, dass dargestellt wird, wie sich diese Größe zusammensetzt.

 

Rz. 4a

Das zu versteuernde Einkommen ist danach das Einkommen, vermindert um Freibeträge. Das Einkommen wiederum wird in § 8 Abs. 1 KStG definiert als Einkommen nach dem EStG, korrigiert um körperschaftsteuerliche Besonderheiten. Damit verweist das Gesetz auf § 2 EStG mit den Begriffen Gesamtbetrag der Einkünfte, Summe der Einkünfte und Einkünfte. Progressiv, und damit systematisch richtiger, dargestellt, ergibt sich also folgende Entwicklung:

  • Einkünfte,
  • Summe der Einkünfte,
  • Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • Einkommen,
  • zu versteuerndes Einkommen.
 

Rz. 5

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist Ausgangspunkt das Einkommen i. S. d. § 8 KStG[1], das um die tariflichen Freibeträge zu mindern ist. Das Einkommen enthält den Steuerbilanzgewinn sowie alle steuerpflichtigen Hinzu- und Abrechnungsbeträge, die der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und der steuerpflichtigen Einkünfte dienen. Dabei sind nicht steuerbare und steuerfreie Einnahmen ausgeschieden. Das Einkommen enthält also alle steuerpflichtigen Beträge. Nach § 24 KStG ist vom Einkommen bestimmter Körperschaften ein Freibetrag i. H. v. 5.000 EUR abzuziehen. Vom Einkommen der Genossenschaften sowie der Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist nach § 25 KStG im Vz der Gründung und in den folgenden 9 Vz ein Freibetrag i. H. v. 15.000 EUR abzuziehen.

 

Rz. 5a

Das sich aus dem Einkommen abzüglich der Freibeträge ergebende zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage; hierauf werden die Tarifvorschriften angewendet.[2]

 

Rz. 6

Unterliegt das zu versteuernde Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen, ist es in so viele Teile aufzuteilen, wie Steuersätze anzuwenden sind. Dabei sind Abzugsbeträge, die nicht direkt einem Einkommensteil zugeordnet werden können, so abzuziehen, dass sie die größtmögliche Steuerersparnis erzielen, also vorrangig von dem am höchsten besteuerten Einkommensteil.[3]

[2] Zum Schema der Einkommensermittlung Rz. 7c.
[3] § 23 KStG Rz. 24ff.

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