1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die KSt ist die ESt der KSt-Subjekte (s. Vor § 1 KStG Rz. 2). Darum baut der Zweite Teil des KStG (§§ 7ff. KStG) auf dem EStG auf. § 7 KStG schlägt durch die Definition der "Grundlagen der Besteuerung" von Körperschaften die Brücke zur ESt. Die Vorschrift leitet den zweiten Teil des Gesetzes[1] ein, der die Ermittlung des Einkommens zum Gegenstand hat. Sie enthält im Einklang mit der Kapitelüberschrift ("Allgemeine Vorschriften") allgemeine Regelungen über die Bemessungsgrundlage sowie den Bemessungs- und Ermittlungszeitraum für die KSt. § 7 KStG enthält demnach entsprechend der Paragrafenüberschrift "Grundlagen der Besteuerung". Gemeinsam mit § 8 KStG ist § 7 KStG die sachliche Grundnorm zur sachlichen KSt-Pflicht. Beide Vorschriften sind Ausdruck des auch finanzverfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 3 GG vorausgesetzten Steuertypus der KSt als einer ESt auf das zu versteuernde Einkommen der KSt-Subjekte i. S. d.§ 1 KStG. Insoweit bestehen Parallelen und zum Teil wörtliche Übereinstimmung mit § 2 EStG als einkommensteuerrechtlicher Grundnorm, allerdings – wie partielle Divergenzen zeigen (s. Rz. 13) – keine zwingende Kongruenz. Die geltende Vorschrift des § 7 KStG ist im Grundsatz aus § 5 KStG 1975 entwickelt worden, enthält aber im Gegensatz zu § 5 KStG 1975 klarere und umfassendere Begriffsbestimmungen. Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch nicht eingetreten.

 

Rz. 1a

Durch Gesetz v. 20.12.2001[2] wurde die Regelung aufgehoben, wonach sich die Steuer bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Entgelt für Werbesendungen berechnet. Mit Wirkung ab Vz 2001 gilt stattdessen ein pauschal ermitteltes Einkommen als Besteuerungsgrundlage.[3]

[1] §§ 7 bis 22 KStG.
[2] BStBl I 2002, 60.

2 Bemessungsgrundlage

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das KStG behandelt in 6 Teilen die laufende Besteuerung, nämlich

  • Steuerpflicht[1],
  • Einkommen[2],
  • Tarif; Besteuerung bei ausl. Einkunftsteilen[3],
  • nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung[4],
  • Ermächtigungs- und Schlussvorschriften[5],
  • Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren[6].
 

Rz. 2a

§ 7 KStG bildet zusammen mit § 8 KStG einen "allgemeinen Teil" für die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage, während die §§ 9-22 KStG besondere Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage enthalten.

 

Rz. 2b

§ 7 KStG enthält in Abs. 1 und Abs. 2 die allgemeine Definition der Bemessungsgrundlage, nämlich des zu versteuernden Einkommens. Abs. 3 und 4 enthalten ergänzende allgemeine Regelungen zur Bemessungsgrundlage. § 8 KStG knüpft an § 7 Abs. 1 und 2 KStG an und definiert mit dem "Einkommen" den wesentlichen Faktor bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage. Das zu versteuernde Einkommen nach § 7 Abs. 1, 2 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG ist zugleich die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag (§ 7 S. 1 GewStG).

 

Rz. 3

Bemessungsgrundlage der KSt ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen. § 7 Abs. 1 KStG folgt damit der Terminologie des § 2 Abs. 5 EStG und bringt zum Ausdruck, dass das Einkommen in besonderen Fällen vor Anwendung des Steuersatzes noch einer Korrektur bedarf.[7]

[7] Zum zu versteuernden Einkommen Rz. 7ff.

2.2 Zu versteuerndes Einkommen

 

Rz. 4

Abs. 2 definiert das zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage der KSt der Grundbegriff der §§ 7-22 KStG ist. Bei der Definition der Bemessungsgrundlage geht das Gesetz nicht "progressiv" vom untersten Begriff aus und entwickelt darauf aufbauend den Begriff des zu versteuernden Einkommens als den Betrag, auf den die Tarifvorschriften anzuwenden sind. Vielmehr setzt das Gesetz "retrograd" beim Begriff des zu versteuernden Einkommens an und definiert ihn, rückwärtsgehend, dadurch, dass dargestellt wird, wie sich diese Größe zusammensetzt.

 

Rz. 4a

Das zu versteuernde Einkommen ist danach das Einkommen, vermindert um Freibeträge. Das Einkommen wiederum wird in § 8 Abs. 1 KStG definiert als Einkommen nach dem EStG, korrigiert um körperschaftsteuerliche Besonderheiten. Damit verweist das Gesetz auf § 2 EStG mit den Begriffen Gesamtbetrag der Einkünfte, Summe der Einkünfte und Einkünfte. Progressiv, und damit systematisch richtiger, dargestellt, ergibt sich also folgende Entwicklung:

  • Einkünfte,
  • Summe der Einkünfte,
  • Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • Einkommen,
  • zu versteuerndes Einkommen.
 

Rz. 5

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist Ausgangspunkt das Einkommen i. S. d. § 8 KStG[1], das um die tariflichen Freibeträge zu mindern ist. Das Einkommen enthält den Steuerbilanzgewinn sowie alle steuerpflichtigen Hinzu- und Abrechnungsbeträge, die der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und der steuerpflichtigen Einkünfte dienen. Dabei sind nicht steuerbare und steuerfreie Einnahmen ausgeschieden. Das Einkommen enthält also alle steuerpflichtigen Beträge. Nach § 24 KStG ist vom Einkommen bestimmter Körperschaften ein Freibetrag i. H. v. 5.000 EUR a...

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