Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig
Leitsatz (redaktionell)
Die bei Drainagearbeiten am Haus entstandenen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens sind nicht anteilig als abziehbare Aufwendungen eines Arbeitszimmers zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5
Nachgehend
Gründe
Die Kläger (Kl.), Eheleute, beziehen aus ihrer Tätigkeit als Schulleiter bzw. Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in. Sie nutzen für berufliche Zwecke je ein eigenes Arbeitszimmer. Der Anteil der Arbeitszimmer an der gesamten Wohnfläche des Hauses beträgt 13,15 v.H. und 7,9 v.H. Seit Ende 1993 drang aufgrund schadhafter Abdichtung des Außenmauerwerks Wasser in den Keller des Einfamilienhauses ein. Die Kl. ließen daraufhin im Streitjahr 1995 eine Ringdrainage in einer Gesamtlänge von 32 m und einer Tiefe von ca. 3 m um das Haus verlegen. Der dazu erforderliche Bodenaushub wurde im Garten des Einfamilienhauses gelagert. Dadurch und durch die Arbeiten im übrigen wurde der Garten in Mitleidenschaft gezogen. Den Kl. entstanden durch die Baumaßnahme Aufwendungen in Höhe von insgesamt 64.082,12 DM. Diese setzen sich aus Kosten für Baggerarbeiten (2.823,83 DM), Drainagearbeiten (5.588,41 DM) und für die Wiederherstellung des Garten (Pflasterflächen: 26.184,79 DM; Außenanlagen: 30.085,09 DM) zusammen. In der Einkommensteuer- (ESt) Erklärung für das Streitjahr 1995 begehrten die Kl., diese Aufwendungen anteilig als Kosten ihrer Arbeitszimmer (10.105,57 DM bzw. 6.071,03 DM) einkunftsmindernd zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte (Finanzamt – FA –) im ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 26. Februar 1997 ab. Der dagegen erhobene Einspruch hatte teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. Juni 1997 berücksichtigte nämlich das FA die Aufwendungen für Baggerarbeiten und Drainagearbeiten anteilig (1.107 DM bzw. 665 DM) als Kosten der Arbeitszimmer.
Mit ihrer gegen die EE gerichteten Klage begehren die Kl., die gesamten Aufwendungen in Höhe von 64.082,12 DM bei der Kostenermittlung für die Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Sie machen geltend:
Bei den strittigen Arbeiten an den Außenanlagen handele es sich um Folgemaßnahmen der eigentlichen Renovierungsarbeiten am Gebäude. Nach den Grundsätzen des Veranlassungsprinzips seien daher sämtliche Aufwendungen als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Die Kl. beantragen,
die Kosten für die Arbeitszimmer entsprechend der ESt-Erklärung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Anstelle Senats entscheidet der Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Klage ist nicht begründet.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn – wie im Streitfall – die häuslichen Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden. Abziehbare Kosten eines Arbeitszimmers sind zunächst die ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Kosten. Darüberhinaus sind, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gelegen ist, anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende allgemeine Hauskosten und Gebäudekosten zu berücksichtigen (s. dazu im einzelnen Urteil des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112). Aufwendungen für den Garten können dagegen bereits dem Grunde nach nicht als abziehbare Aufwendungen in Betracht kommen. Denn Gebäude und Gartenanlage bilden einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Die Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das vom Gebäude zu trennen ist (BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BStBl. II 1997, 25). Deshalb sind auch bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten die anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Hauses und nicht der Grundstücksfläche zu berechnen.
Das FA hat daher zu Recht die strittigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens nicht in die Ermittlung der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten der Kl. einbezogen. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen