rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach § 278 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Begleicht ein Steuerpflichtiger anteilige Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, die diese aus einem Finanzierungsdarlehen der gemeinsamen Eigentumswohnung gesamtschuldnerisch trafen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten, stellen diese Zahlungen unentgeltliche Zuwendungen an die Ehefrau dar, die zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Ehefrau i.S. des § 278 Abs. 2 S. 1 AO führen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 268, 278, 278 Abs. 2, 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach § 278 Abs. 2 AO.

Die Klägerin (Klin.) und ihr Ehemann erwarben am 24.03.1992 eine Eigentumswohnung Nr. 5 in …, … (ETW), aus deren Vermietung sie in den Jahren 1992-1995 (Streitjahre) Werbungskostenüberschüsse erzielten, da die Summe aus Schuldzinsen, Betriebskosten und AfA die Mieteinnahmen überstiegen.

Der Beklagte (Bekl.) setzte bei den Einkommensteuer (ESt)-Zusammenveranlagungen der Streitjahre die Werbungskostenüberschüsse an. Sie führten mangels weiterer Einkünfte der Klin. zum teilweisen Ausgleich der erheblichen positiven Einkünfte des Ehemannes, über dessen Vermögen am 29.05.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Auf Antrag der Klin. teilte der Bekl. die rückständigen ESt u.a. der Streitjahre mit Bescheiden vom 21.12.1998 nach §§ 268 ff AO auf, wobei auf die Klin. anteilige Rückstände von jeweils DM 0 entfielen.

Mit Bescheid vom 08.01.1999 nahm der Bekl. die Klin. gemäß § 278 Abs. 2 AO im Hinblick auf die nach seinen Erkenntnissen allein vom Ehemann der Klin. getragenen Werbungskosten der ETW auf einen Betrag i.H.v. DM 20.963 in Anspruch, den er wie folgt ermittelte:

1992

1993

1994

1995

Verlustanteil Klin. abzüglich ½ AfA

15.880

14.525

12.795

12.251

8.622

8.622

8.622

8.622

Kostenübernahme Ehemann

7.258

5.903

4.173

3.629

Der Bekl. führte zur Begründung aus, der Ehemann der Klin. habe dieser einen Vermögensvorteil dadurch unentgeltlich zugewendet, daß er die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung der ETW allein getragen habe. Das ergebe sich daraus, daß die Klin. in den Streitjahren keine eigenen positiven Einkünfte bezogen habe. Die zusätzliche Inanspruchnahme der Klin. sei auch ermessensgerecht, da die vollständige Tilgung der Aufteilungsanteile des Ehemannes infolge der Konkurseröffnung über dessen Vermögen gefährdet sei.

Die Klin. legte hiergegen Einspruch ein. Sie trug unter Hinweis auf Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler (H/HSp.), AO, § 278 Tz 6 vor, der Begriff des Vermögensgegenstandes im Sinne des § 278 Abs. 2 AO entspreche dem steuerlichen Begriff des aktiven Wirtschaftsgutes. Sofern der Ehemann der Klin. deren Kosten getragen habe, seien zwar Verbindlichkeiten der Klin. entfallen. Dies stelle jedoch keine Zuwendung von Vermögensgegenständen dar. Außerdem setze die Annahme einer alleinigen Kostenübernahme voraus, daß der Klin. aus den Zeiträumen vor den Streitjahren keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Der Bekl. forderte die Klin. hierauf mit Schreiben vom 12.02.1999 vergeblich auf, für die Streitjahre darzulegen, aus welchen Mitteln und in welcher Höhe die Klin. Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung der ETW selbst getragen habe.

Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 07.04.1999 (EE) als unbegründet zurück. Er führte aus, nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klin. die Kosten des ETW allein getragen habe. Darin sei jedoch eine Zuwendung im Sinne von § 278 Abs. 2 AO zu sehen. Denn es mache wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Ehemann der Klin. unmittelbar Geldbeträge zugewendet oder sie durch Kostenübernahme von Verbindlichkeiten befreit habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der EE wird auf Bl. 84-87 der Aufteilungsakte verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klin. meint, die Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO sei nach ihrem Wortlaut in ihrem Streitfall nicht einschlägig, weil der Ehemann der Klin. dieser in den Streitjahren keine Vermögensgegenstände übertragen habe. Auch der Zweck des Gesetzes spreche gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall. Dadurch solle nämlich verhindert werden, daß nach erfolgter Aufteilung der Steuerschuld und fehlender vollstreckbarer Rückstände bei einem der Gesamtschuldner – im Streitfall der Klin. – dieser noch über die übertragenen Vermögensgegenstände habe verfügen können. Hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes verweist die Klin. auf die EE.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 08.01.1999 in Gestalt der EE ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung einer Gesamtschuld nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Werden jedoch ...

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